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Teilwertabschreibung bei Wertminderung

Um den Gewinn eines Unternehmens zu ermitteln gibt es verschiedene Möglichkeiten: Eine wäre der Betriebsvermögensvergleich. Sollte man z. B. noch nicht abgeschriebenes Betriebsvermögen vor dem Ablauf der Restnutzung unter Wert veräußern, so kann man diesen Verlust auch steuerlich mit der Teilwertabschreibung geltend machen.

Damit dies aber möglich ist, muss bei einem aktiven Wirtschaftsgut nachgewiesen werden, dass eine dauernde Wertminderung vorliegt – andernfalls kann man nicht die Teilwertabschreibung nutzen.

Aber wann liegt eine dauernde Wertminderung vor, damit man die Teilwertabschreibung nutzen kann? Dies ist dann der Fall, wenn zum Bilanzstichtag der eigentliche Wert des Wirtschaftsguts unter dem Buchwert liegen sollte. Außerdem kann man nur eine dauernde Wertminderung geltend machen, wenn diese dauernde Wertminderung mindestens für die halbe Restnutzungsdauer vorliegt.

Das heißt, dass eine Teilwertabschreibung nicht genutzt werden kann, wenn der Wert nur vorübergehend gemindert ist oder die Wertminderung voraussichtlich für die halbe Restnutzungsdauer nicht zu erwarten ist. Wie lange das Wirtschaftsgut letztendlich im Unternehmen verbleibt ist dabei nachrangig.

In der Praxis heißt das, dass ein Wirtschaftsgut, z. B. in Form eines Geschäftswagens, Maschinen oder EDV Anlagen, welches vor Ablauf der objektiven Restnutzungsdauer (siehe Abschreibungstabellen des Finanzamts) mit Verlust veräußert und mit einem Wert, der unter dem eigentlichen Abschreibungswert liegt, kann für diesen nicht ohne Weiteres die Teilwertabschreibung genutzt werden.

Man sollte hier, gerade bei großen Differenzen zwischen Verkaufspreis und Abschreibungswert / Buchwert, ein Wertgutachten oder eine Wertschätzung erbringen, damit man die Teilwertabschreibung nutzen kann.