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Erbschaftsteuer: Wertpapiere und Aktien erben

Wer Wertpapiere und / oder Aktien erben sollte, der kann einen Trick bei der Erbschaftsteuer anwenden um die Erbschaftsteuer zu senken, der jetzt auch von den obersten Finanzbehörden offiziell erlaubt wurde – denn Wertpapiere und Aktien dürfen von den Erben kleingerechnet werden, was das Finanzamt bei der Erhebung der Erbschaftsteuer anerkennen muss.

Wertpapiere und Aktien kleinrechnen

Doch geht das so problemlos und wo ist der Haken? Die obersten Finanzbehörden haben natürlich hierfür einen sehr engen Rahmen gesteckt, der jedoch noch sehr viele Möglichkeiten offen hält. So gilt, dass nur notierte Kurse an deutschen Börsen am Todestag des Erblassers sowie der Geldkurs oder Briefkurs an einer diesen Börsen der Wertpapiere zum kleinrechnen genutzt werden darf.

Daraus ergeben sich verschiedene Möglichkeiten, die bei einem Erbe von einem Wertpapierdepot genutzt werden sollten:

Börsenkurse vergleichen

Da es neben der Frankfurter Börse noch verschiedene andere deutsche Börsen gibt, z. B.:
– die Börse Berlin sowie
– die Tradegate Exchange in Berlin,
– die Börse Düsseldorf,
– die Hamburger Börse (Hanseatische Wertpapierbörse),
– die Börse Hannover,
– die European Energy Exchange in Leipzig,
– die Börse München oder
– die Börse Stuttgart,

lohnt sich ein Vergleich der Kurse immer, vor allem da beim kleinrechnen der Wertpapiere der niedrigste notierte Kurs an einer dieser Börsen am Todestag des Erblassers angegeben werden darf.

Geldkurs und Briefkurs berücksichtigen

Es lohnt zudem nicht nur ein Vergleich der Kurse an den einzelnen Börsen, sondern auch der Vergleich von Geldkurs und Briefkurs der Wertpapiere und Aktien – laut Erlass der Finanzbehörden ist es zulässig, dass der oft für die Erben günstigere, weil niedrigere, Geldkurs angegeben werden darf.

Vergleich: Mühsam?

Dank des Internets ist ein Vergleich der verschiedenen Börsenkurse der verschiedenen Handelsplätze auch rückwirkend einfach möglich und kostet kaum Mühe – gerade bei einem sehr großen und wertvollen Wertpapierdepot kann ein Vergleich bares Geld durch eine deutlich geringere Erbschaftssteuer bringen. Im Gegensatz zu anderen Steuersparmöglichkeiten ist ein Kursvergleich, wenn man Wertpapiere und Aktien erben sollte, eine der einfachsten und zeitlich effektivsten Möglichkeiten, in großem Umfang Steuern zu sparen.

Wichtig: Dieser Vergleich lohnt sich fast immer, da die Depotbank nicht diese Recherchearbeit für die Erben betreibt, sondern ihre Istkurse am Todestag des Verstorbenen automatisch dem Finanzamt meldet.

Besondere Bedingungen

Aber: Egal welchen Kurs an welcher Börse man letztendlich gegenüber dem Finanzamt angibt – es muss sich immer um einen Kurs am Todestag des Erblassers handeln und immer um einen Kurs, der an einer der deutschen Börsen notiert ist. Sollte ausgerechnet am Todestag der Wert des Depots sehr stark gestiegen sein, auch wenn er davor und danach gefallen ist, muss trotzdem dieser Kurs Anwendung finden.

Vollmacht ausstellen!

Ein Risiko kann jedoch trotz dieser Möglichkeit zum Steuern sparen nicht ausgeschlossen werden: Sollten die Kurse nach dem Tod des Erblassers stark abfallen und das geerbte Wertpapierdepot drastisch an Wert verlieren, man jedoch mangels gültigen Erbscheins noch keinen Verkauf durchführen konnte, gelten wie erwähnt die Kurse des Todestages. Als Erbe muss man wohl oder übel dem Kursverfall tatenlos zusehen.

Aber: Sollte der Wertverfall sehr drastisch sein, kann das Finanzamt von den Kursen abweichen und die späteren Kurse zugrunde legen – jedoch ist dies in der Praxis kaum anzutreffen.

Wer vorsorgen möchte, sollte sich vom Erblasser eine Vollmacht ausstellen lassen, die über den Tod hinaus gilt und es so den Erben ermöglicht, die Wertpapiere und Aktien auch vor Ausstellung des Erbscheins zu veräußern.