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Wie hoch ist der Investitionsabzugsbetrag?

Die Höhe des Investitionsabzugsbetrages beträgt pro Betrieb maximal 200.000 Euro. Dies gilt nicht pro Jahr, sondern sowohl für das Wirtschaftsjahr, indem der Investitionsabzugsbetrag geltend gemacht wurde, als auch für die 3 folgenden Wirtschaftsjahre. Bereits in diesem Zeitraum in Anspruch genommene Investitionsabzugsbeträge werden dabei von dieser Höchstsumme abgezogen, sowie nicht in Anspruch genommene Investitionsabzugsbeträge zurückgeführt.

Beispiel: Bernd plant die Bildung einer Rücklage von 80.000 Euro im Wirtschaftsjahr und möchte auch im zweiten Wirtschaftsjahr eine Rücklage von 100.000 Euro bilden. Der Investitionsabzugsbetrag kann in diesem Fall im dritten Wirtschaftsjahr nur bis zu einer Höhe von 20.000 Euro in Anspruch genommen werden, außer einer der vorher gebildeten wird aufgelöst.

Wichtig: Der Investitionsabzugsbetrag ist nicht deckungsgleich mit der beabsichtigten Investitionssumme, sondern beträgt nur einen Bruchteil dieser! Wird der Investitionsabzugsbetrag bestmöglich ausgeschöpft, entspricht ein Investitionsabzugsbetrag von 200.000 Euro einer Investitionssumme von 500.000 Euro.

Wie viel Steuern kann man mit dem Investitionsabzugsbetrag sparen?

In dem Wirtschaftsjahr, in dem der Investitionsabzugsbetrag in Anspruch genommen wird, können maximal 40 % der veranlagten Investitionskosten gewinnmindernd geltend gemacht werden – diese 40 % der geplanten Investitionen bilden den Investitionsabzugsbetrag.

Beispiel: Bernd plant für das folgende Wirtschaftsjahr die Anschaffung eines Wirtschaftsgutes im Wert von 100.000 Euro – somit kann er maximal 40.000 Euro für das aktuelle Wirtschaftsjahr gewinnmindernd geltend machen.

Kann der Investitionsabzugsbetrag beliebig verwendet werden?

Auch wenn der Investitionsabzugsbetrag im Vergleich zur Ansparabschreibung wesentlich einfacher durch das fehlende Benennen konkreter Angaben genutzt werden kann, gilt dieser nur einmalig und ist immer funktionsgebunden!

Konkret heißt das, dass die getätigte Investition zumindest in ihrer Funktion der angegebenen, beabsichtigten Investition entsprechen muss. Wurde die Rücklage beispielsweise für die Anschaffung eines Geschäftswagens gebildet, kann diese nur für einen funktionsgleichen PKW verwendet werden, jedoch nicht für eine Maschine oder einen LKW.

Auch eine teilweise Verwendung für eine nicht funktionsgleiche Investition ist ausgeschlossen, falls z. B. die Kosten niedriger sind als im Abzugsjahr gedacht und man die „Ersparnis“ noch ausschöpfen möchte.

Die Aufteilung der Investition ist nicht möglich – z. B. wenn man im Investitionsjahr feststellen sollte, dass man lieber 2 andere Fahrzeuge statt des ursprünglich geplanten Fahrzeugs erwerben möchte, weil diese zusammen genauso teuer sind oder einen möglichen „Restbetrag“ für eine weiterem funktionsgleiche Investition verwenden will – da nur eine einmalige Verwendung möglich ist.
Die Erleichterung im Gegensatz zur vorher gültigen Ansparabschreibung besteht darin, dass man nicht mehr konkret an ein Modell und einen konkreten Erwerbszeitpunkt gebunden ist, falls man sich im Investitionsjahr umentscheidet.

Wichtig: Eine Anschaffung, die günstiger als vorgesehen ist, wird vom Fiskus nicht in jedem Fall belohnt, siehe dazu Punkt 3 „Der Investitionsabzugsbetrag wird überschritten“ im Artikel: Investitionsabzugsbetrag – Nachteile.

 

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