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Vergnügungsteuer zahlen

Die Vergnügungssteuer ist eine der vielen kommunalen Steuern in Deutschland wie die Hundesteuer, die Gewerbesteuer, die Zweitwohnsteuer oder die Grundsteuer. Durch ihren kommunalen Charakter schwankt die Höhe der Vergnügungsteuer von Gemeinde zu Gemeinde stark, sowie deren Erhebung und Satz.

Jede Kommune kann für sich entscheiden, wie auch bei anderen kommunalen Steuern, ob sie eine Vergnügungsteuer erhebt oder nicht, und wenn ja in welcher Höhe und für wen. Die Vergnügungsteuer soll wie die Hundesteuer eigentlich eine Lenkungswirkung haben, das heißt, dass damit das Aufkommen bestimmter Dinge im Gemeindegebiet reguliert werden soll. Jedoch wird sie sehr oft einfach nur erhoben um die klammen Gemeindekassen mit einer Sondersteuer auffüllen zu können.

Die Höhe der Vergnügungsteuer und die Erhebung richtet sich nach den jeweiligen Kommunalabgabengesetzen und Vergnügungsteuergesetzen der Länder – so war eine Erhebung teilweise in bestimmten Bereichen verpflichtend, teilweise nicht möglich. So sind Spielautomaten durch die Spielautomatensteuern und die Gesetze zum Glücksspiel in der Regel pflichtbesteuert, die Prostitution war bis vor kurzem aufgrund der bisherigen teilweisen Illegalität davon ausgeschlossen.

Die Vergnügungsteuer kann z. B. für:
Spielautomaten und „Unterhaltungsapparate“,
– Tanzveranstaltungen und Diskotheken,
– öffentliche Filmvorführungen,
– Kinos und Filmvorführung,
– Prostitution („Sexsteuer“)
erhoben werden.

Der Charakter der Vergnügungsteuer sollte dazu dienen, dies im Gemeindegebiet durch eine hohe Besteuerung einzuschränken, vor allem bei sittlich in der öffentlichen Meinung unerwünschten Gewerben, wie beispielsweise von Spielhallen, Bordellen oder Prostituierten oder die Ruhe störende Gewerbe wie Diskotheken oder große Feste.

Die Vergnügungsteuer muss immer der jeweilige Veranstalter einer Vergnügung zahlen, z. B. ein Bordellbetreiber oder eine Prostituierte, ein Kino, ein Spielhallenbesitzer, der Inhaber eine Disko, der Veranstalter einer öffentlichen Feier usw. Indirekt wird sie aber durch die Teilnehmer entrichtet, da die Vergnügungsteuer in den Preis einberechnet wird.

Die Höhe richtet sich nach der Art des Gewerbes und dem Aufkommen: Ein Bordellbetreiber muss beispielsweise pro Prostituierte zahlen bzw. pro Arbeitstag einer Prostituierten (z. B. Köln: pro Monat 150 Euro, alternativ pro Tag 6 Euro). Bei einem Veranstalter (Fest / Disko) wird das schon schwieriger: Hier kann je nach Satzung die Höhe und Erhebung der Vergnügungsteuer an der Raumgröße und der Gästezahl oder anhand der verkauften Tickets und Karten festgemacht werden.

Bei Spielautomaten wird es noch komplizierter, da hier unterschieden wird, wieviele Geräte vorhanden sind, wo diese vorhanden sind (z. B. Spielhalle, öffentlicher Raum oder Gaststätte) und ob diese mit (z. B. Walzenautomaten oder „einarmige Banditen“) oder ohne Gewinnmöglichkeit (Videospiele) sind. Alternativ kann auch nur eine Pauschale erhoben werden – das liegt immer im Ermessen der Kommune.

Vor allem das Glücksspiel ist immer wieder ein Streitpunkt, denn gerade bei den oft erhobenen Pauschsteuern / pauschalen Steuern kann es sogar dazu kommen, dass mehr Vergnügungsteuer gezahlt werden muss als Umsatz generiert wurde, siehe: