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Lohnsteuer – Anmeldung und Zahlung

Bekanntlich haben Arbeitgeber die eher lästige Pflicht, Lohnsteuer an das Finanzamt abzuführen, wenn sie Angestellte beschäftigen. Die Lohnsteuer muss der Arbeitgeber auch jeweils konkret anmelden, je nach Höhe der Lohnsteuer im vorangegangenen Steuerjahr ergeben sich dabei unterschiedliche Anmeldezeiträume, die zwischen einem Monat und einem Jahr liegen. Lohnsteueranmeldung und Zahlung der Lohnsteuer müssen fristgerecht erfolgen.

Der Arbeitgeber hat die Pflicht, dafür zu sorgen, dass die Lohnsteueranmeldung bis spätestens zehn Tage nach verstreichen des Anmeldezeitraums beim zuständigen Finanzamt eingetroffen ist. Fällig wird am gleichen Tag auch die Lohnsteuer selbst, die Zahlung muss vorgenommen werden. Sollte der 10. auf einen Samstag fallen – denn der Anmeldungszeitraum beträgt immer entweder ein Jahr, ein Quartal oder einen Monat – so darf die Abgabe der Anmeldung und der Zahlung auf den darauffolgenden Werktag, sprich Montag, verschoben werden.

Sollte die Abgabe der Lohnsteueranmeldung und damit auch die Zahlung der Lohnsteuer selbst später erfolgen, so steht es im Ermessen des Finanzamtes, einen Verspätungszuschlag festzulegen. Verpasst es der Arbeitgeber komplett, eine Lohnsteueranmeldung durchzuführen, so verhängt das Finanzamt in aller Regel ein Zwangsgeld – oder aber das Finanzamt nimmt eine Schätzung der Lohnsteuer vor und treibt diese beim Arbeitgeber ein.

Bezüglich der Lohnsteuerzahlung haben Arbeitgeber, nachdem der Tag der Fälligkeit verstrichen ist, noch eine gewisse Zahlungsschonfrist, die in diesem Fall drei Tage beträgt. Sollte es dem Arbeitgeber jedoch einfallen, auch diese Frist verstreichen zu lassen, ohne die Zahlung zu veranlassen, dann wird ein Säumniszuschlag festgesetzt.

Es kann natürlich auch vorkommen, dass keine Lohnsteuer gezahlt werden muss, auch wenn ein Anmeldungszeitraum ursprünglich bestand. Der Arbeitgeber darf dann jedoch nicht einfach auf die Lohnsteueranmeldung verzichten, sondern muss eine so genannte Null-Anmeldung abgeben: die Lohnsteueranmeldung wird einfach mit Null Werten ausgefüllt.

Die Lohnsteueranmeldung muss elektronisch über ELSTER erfolgen, es besteht jedoch für Arbeitgeber, die keinen Computer oder keine Internetverbindung besitzen, die Möglichkeit, einen Härtefall-Antrag beim zuständigen Finanzamt abzugeben. Wird diesem stattgegeben, so kann der Arbeitgeber die Lohnsteueranmeldung weiterhin auf dem herkömmlichen Weg durchführen, also in Papierformat mittels amtlichen Vordrucks.

Die Lohnsteueranmeldung ist eine Steuererklärung, die dem Vorbehalt der Nachprüfung unterliegt, entsprechend kann die Lohnsteueranmeldung jederzeit durch erneute Abgabe korrigiert werden.