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Zinsabschlagsteuer: Zinsen versteuern

Einkommen aus Kapitalvermögen unterliegen in Deutschland der Kapitalertragsteuer. Die Kapitalertragsteuer ist eine Quellensteuer, d. h. man muss sie nicht selbst an das Finanzamt abführen, sondern sie wird, wie auch die Lohnsteuer, durch den „Auszahlenden“ für den Steuerzahler abgeführt. Die Zinsabschlagsteuer ist ein Sonderfall der Kapitalertragsteuer.

Die Kapitalertragsteuer, und damit auch die Zinsabschlagsteuer, ist jedoch nicht endgütig, d. h., dass sie steuerlich als Vorauszahlung auf die zu erwartende Steuerlast gewertet wird. Hat man zuviel Zinsabschlagsteuer bezahlt, so kann man sich den zu hohen „Vorschuss“ vom Finanzamt wieder über die Einkommensteuererklärung zurückholen.

Der aktuelle Steuersatz der Kapitalertragsteuer liegt bei 25 %, egal welcher Kapitalertrag erzielt wird. Im Gegensatz zu den Regelungen vor der Einführung der pauschalen Kapitalertragsteuer, als die Art des Finanzgeschäftes maßgebend war und aus welchen Finanzprodukten ein Einkommen erzielt wurde, ist es heute somit nachrangig. Für Gewinne aus Dividenden ist die Steuer damit gestiegen, für alle anderen Finanzgewinne jedoch gesunken.

Kapitalerträge müssen in der Steuererklärung in der Anlage KAP als Einkünfte aus Kapitalvermögen angegeben werden – dazu zählen auch Einkünfte aus Kapitalvermögen im Ausland, wobei hier die Steuer auch wegfallen kann, wenn dort bereits eine Quellensteuer auf Kapitalerträge erhoben wurde.

Die so genannte Zinsabschlagsteuer gibt es im Grunde nicht – konkret soll damit die Steuer umschrieben werden, welche auf Zinsen und Zinserträge anfällt. Diese fallen jedoch ebenfalls unter die Kapitalertragsteuer.

Bei der Zahlung der Kapitalertragsteuer können auch Verlustzinsen gegengerechnet werden, z. B. der Stückzins. Das ist jedoch bei konventionellen Zinserträgen nicht der Fall, sondern hierbei handelt es sich um Zinsen bei Wertpapiergeschäften.

Die Zinsabschlagsteuer muss von kleinen und mittleren Sparern in der Regel nicht bezahlt werden, da Ledigen ein Sparerfreibetrag von 750 Euro und Verheirateten ein Sparerfreibetrag von 1.500 Euro zusteht. Dieser kann auf verschiedene Banken und Konten verteilt werden mittels eines Freistellungsauftrages.

Wer z. B. Zinseinkünfte von 240 Euro und bei seiner Bank einen Freistellungsauftrag von 250 Euro eingereicht hat, muss keine Zinsabschlagsteuer abführen und hat noch 500 Euro „Luft“. Wurde kein Freistellungsantrag gestellt und der Sparerfreibetrag noch nicht ausgeschöpft, so kann man sich die zuviel bezahlen Zinsen auch mit der Einkommensteuererklärung am Jahresende wieder zurückerstatten lassen.

Gedanken über die Zinsabschlagsteuer muss man sich als Alleinstehender grundsätzlich erst ab einer Anlage von ca. 19.000 Euro machen – bei einem Zins von 4 % wird erst bei dieser Grenze der Sparerfreibetrag ausgereizt und die Zinsabschlagsteuer fällig.