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Steuern auf Zinsen

Zinsen unterliegen wie andere Einkünfte aus Kapitalerträgen auch der Steuerpflicht. Sie wurden bis zur Einführung der Abgeltungssteuer mit der Zinsabschlagsteuer besteuert. Die Steuern auf Zinsen sind jedoch minderungsfähig, so dass diese nicht zwingend versteuert werden müssen.

Steuerpflicht heißt nämlich nicht, dass auch unbedingt Steuern auf Zinsen anfallen müssen, sondern nur, dass diese Einkünfte prinzipiell versteuert werden können und angegeben werden müssen.

Bei der Besteuerung von Zinsen sollte man dies zwar auch selbst in der Einkommensteuererklärung machen, jedoch wird die Abgeltungsteuer bereits direkt von den Banken eingezogen und die Steuer damit abgeführt. Diese Steuern auf Zinsen kann man sich aber mit der Steuererklärung wieder zurückholen, wenn man hier zuviel bezahlt hat.

Denn Zinsen sind erst ab Einkünften aus Kapitalerträgen von über 801 Euro bei einem Alleinstehenden und ab 1.602 Euro bei Verheirateten abzuführen. Bis zu diesem Freibetrag, der Sparerpauschbetrag, sind sämtliche Kapitalgewinne, und damit eben auch Zinsen, steuerfrei. Nur was darüber hinausgeht, muss versteuert werden.

Zu den Einkünften aus Kapitalerträgen zählen jedoch nicht nur Einnahmen, sondern auch Verluste. Wer z. B. mit seinen Zinsen Gewinne erzielt hat, aber mit Wertpapieren und Aktien Verluste, kann diese gegenrechnen und die Steuern auf Zinsen mindern – aber nur, wenn es sich um tatsächliche Verluste handelt, die nachweisbar bestehen. Ein Kursabfall allein reicht nicht aus, sondern nur wenn nach einem Kursabfall ein Verkauf stattfand und somit der Kaufpreis unter dem Verkaufspreis lag.

Damit die Banken nicht zuviel Abgeltungsteuer abführen und man sich alles über den bürokratischen Weg zurückholen muss, kann man jedoch auch den Sparer Pauschbetrag nutzen. Wenn man alle Geldanlagen und Konten bei einer Bank hat, so ist dies relativ einfach: In diesem Fall muss man nur einen unbegrenzten Freistellungsauftrag bei der Bank stellen – dieser gilt dann für alle Konten und Geldanlagen. Eine einzelne Antragstellung pro Konto und Geldanlage ist heute in der Regel nicht mehr nötig.

Hat man seine Anlagen bei mehreren Banken, so sollte der Sparer Pauschbetrag mittels des Freistellungsauftrages so verteilt werden, dass die zu erwartenden Zinsgewinne überall abgedeckt sind (soweit möglich). Sollten diese dann unter dem Sparer Pauschbetrag liegen, so muss man sich die zuviel gezahlten Steuern auf Zinsen auch nicht mehr umständlich mit der Steuererklärung zurückholen.

Ein Freistellungsauftrag ist übrigens jederzeit kostenlos änderbar, nur falls man innerhalb eines Jahres Vermögen umverteilt und damit auch die zu erwartenden Zinsgewinne einer Änderung unterliegen.

Die Steuern auf Zinsen betragen stets 25 % für den Betrag, der den Freibetrag von 801 bzw 1.602 Euro übersteigt. Bei einem Zinsgewinn von 750 Euro würden somit keine Steuern auf Zinsen anfallen, bei einem Zinsgewinn von 1.000 müssten 199 Euro Zinsen mit 25 % Abgeltungsteuer versteuert werden, also 49,75 Euro.

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