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Außergewöhnliche Belastungen: Zumutbare Belastungen

Im Rahmen der außergewöhnlichen Belastungen kann man verschiedene Kosten von der Steuer absetzen, wie beispielsweise Aufwendungen für Krankheiten oder besondere Lebensumstände (Tod, Scheidung), die durch außergewöhnliche Umstände entstehen und so die Einkommenssituation verschlechtern.

Außergewöhnliche Belastungen

Zwar können Kosten der privaten Lebensführung prinzipiell nicht anerkannt werden, jedoch bilden die außergewöhnlichen Belastungen hier eine Ausnahme, da hier ungewollte Einkommensverwerfungen zu anderen Steuerzahlern auftreten, die im Sinne einer sozial gerechten Besteuerung berücksichtigt werden.

Die Kosten für die außergewöhnlichen Belastungen, sofern tatsächlich absetzbar, können direkt vom zu versteuernden Einkommen abzogen werden und wirken somit einkommensmindernd. Wer beispielsweise ein Einkommen von 17.000 Euro hat und 4.000 Euro außergewöhnliche Belastungen, der muss nur ein Einkommen von 13.000 Euro versteuern.

Zumutbare Belastungen

Diese soziale Art der Besteuerung funktioniert jedoch nicht nur in eine Richtung, denn der Fiskus erkennt nicht nur die besondere Art der finanziellen Belastung durch außergewöhnliche Ereignisse an, sondern legt auch die Höhe des Einkommens zugrunde sowie die weiteren Lebensverhältnisse.

So ist das Grundprinzip der zumutbaren Belastungen: Wer ein sehr hohes Einkommen und kaum unterhaltspflichtige Personen in seinem Haushalt hat, dem kann finanziell im Verhältnis mehr zugemutet werden als einer Familie mit einem niedrigem Einkommen, für die außergewöhnliche Kosten einen stärkeren Einschnitt bedeuten können.

Die Höhe der zumutbaren Belastungen bestimmt sich wie folgt:

Einkommen bis zu 15.340 Euro

– keine Kinder / Grundtabelle: 5 %,
– keine Kinder / Splitting: 4 %,
– 1 – 2 Kinder: 2 %,
– 3+ Kinder: 1 %

Einkommen von 15.340 Euro bis zu 51.130 Euro

– keine Kinder / Grundtabelle: 6 %,
– keine Kinder / Splitting: 5 %,
– 1 – 2 Kinder: 3 %,
– 3+ Kinder: 1 %

Einkommen ab 51.130 Euro

– keine Kinder / Grundtabelle: 7 %,
– keine Kinder / Splitting: 6 %,
– 1 – 2 Kinder: 4 %,
– 3+ Kinder: 2 %

Beispiel: Uwe ist kinderlos und hat ein zu versteuerndes Einkommen von 25.000 Euro – durch eine Krankheit entstehen ihm außergewöhnliche Belastungen in Höhe von 6.000 Euro. Das heißt, dass er 360 Euro seiner jährlichen Kosten von 6.000 selbst im Sinne der zumutbaren Belastungen tragen muss.

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