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Verkürzung der Frist: Zusammenfassende Meldung

Laut eines EU Beschlusses und Vorgaben muss die derzeit geltende Frist für zusammenfassende Meldungen in Deutschland betreffend innergemeinschaftlicher Lieferung und Warenlieferungen zukünftig verkürzt werden. Dieser Vorgabe soll nun ein Gesetzentwurf der Bundesregierung Rechnung tragen.

Zukünftig soll demnach gelten, dass Gewerbetreibende und andere Unternehmer bis zum 25. Tag eines Monats (der jeweilige Meldezeitraum) innergemeinschaftliche Warenlieferungen, die vom Unternehmer ausgeführt wurden, dem Amt mittels des vorgeschriebenen Datensatzes zu melden hat. Der vorgeschrieben Datensatz muss vollständig mit allen Angaben ausgefüllt und zum Stichtag eingereicht werden.

Erleichterungen gibt es für innergemeinschaftliche Warenlieferungen und Lieferungen, bei denen das Gesamtvolumen im letzten Quartal, sowie in den vorherigen 4 Quartalen, 50.000 Euro nicht überstiegen hat. In diesem Fall muss die zusammenfassende Meldung nur zum 25. eines Quartals eingereicht werden.

Sollte diese Summe jedoch überschritten, wenn auch nur in einem Quartal, werden, so ist die zusammenfassende Meldung für innergemeinschaftliche Warenlieferungen und Lieferungen jedoch für alle Monate zum 25. des jeweiligen Monats nachträglich anzufertigen und einzureichen.

Beispiel: Ein Betrieb nutzt ab 2011 die vereinfache Regelung zur zusammenfassenden Meldung, da die innergemeinschaftlichen Warenlieferungen ein Volumen von 50.000 Euro pro Quartal in der Vergangenheit nicht überschritten haben – das heißt, die zusammenfassende Meldung muss nur zum 25. März. 2011, 25. Juni 2012 usw. abgegeben werden.

Ausgerechnet jetzt übersteigt aber das Gesamtvolumen die Summe von 50.000 Euro pro Quartal – das heißt, dass nachträglich für jeden einzelnen Monat die zusammenfassende Meldung zum 25. jedes Monats des Quartals, in dem die vereinfachte zusammenfassende Meldung genutzt wurde, nachträglich erstellt und eingereicht werden muss!

Zudem gilt, dass vorerst, vom 01.07.2010 bis zum 31.12.2011 die Summe noch bei 100.000 Euro angesetzt ist und erst danach, also ab 2012, auf 50.000 Euro abgesenkt werden soll.

Das gleiche gilt übrigens auch für Unternehmen, Gewerbetreibende und Selbständige, die andere steuerpflichtige Leistungen in einem EU Staat ausgeführt haben, die in dem jeweiligen Mitgliedsland steuerpflichtig sind.

Wichtig: Unternehmen, die die Dauerfristverlängerung zur Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldung nutzen, werden durch die Verkürzung der Frist für die zusammenfassende Meldung zukünftig doch wieder mehr Aufwand haben, da selbst die „verlängerte“ Frist von einer quartalsweisen Abgabe mit der Frist zur Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldung auseinanderfällt. Das heißt: Mehr Aufwand für die Buchführung und mehr Aufwand für den Steuerberater, falls dieser genutzt wird.