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Ehegatten Zusammenveranlagung wenn der Partner im Ausland lebt

Ab 2008 besteht das Wahlrecht für Ehepartner, die einem EU / EWR Land angehören auch eine gemeinsame Veranlagung mit ihrem Partner im Ausland lebenden Partner verlangen. Dafür gelten auch nach Wegfall einiger restriktiver Regelungen jedoch weiterhin bestimmte Voraussetzungen.

Der Ehepartner, der eine gemeinsame Veranlagung verlangt muss in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig sein, das heißt, dass sowohl der Erstwohnsitz / Hauptwohnsitz in Deutschland sein muss und dass man in Deutschland mit seinem Einkommen der Steuerpflicht unterliegt – der Ehepartner muss diese Voraussetzungen nicht erfüllen, er muss lediglich im EU / EWR Raum seinen Wohnsitz haben.
Damit fällt die Regelung weg, dass eine gemeinsame Veranlagung der Ehegatten nur dann möglich ist, wenn die Einkünfte beider Ehepartner zu mindestens 90 % der deutschen Einkommensteuer unterliegen oder bisher unterlegen haben oder dass die Einkünfte / das Einkommen aus dem Ausland nicht höher als der doppelte Grundfreibetrag sein dürfen.

Ein vereinfachtes Beispiel: Jean ist in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig und französischer Staatsbürger. Er hat ein Einkommen von 30.000 Euro – seine Frau Marielle lebt und arbeitet weiterhin in Frankreich und ist nicht in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig und hat ein Einkommen von 50.000 Euro.

Jean darf trotzdem die Zusammenveranlagung für Ehegatten verlangen, da er unbeschränkt steuerpflichtig ist und sowohl er auch als seine Frau Staatsbürger eines EU Landes sind. Das Einkommen seiner Frau ist für das Wahlrecht, die gemeinsame Veranlagung zu beanspruchen, nicht entscheidend.