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Erbschaftsteuer: voreheliche Zuwendungen erbschaftsteuerfrei

Wenn es vor einer Ehe bereits Zuwendungen an den Partner gab, um eine gemeinsame Immobilie zu erwerben, die als Familienheim genutzt wird, dann sind diese von der Erbschaftsteuer und der Schenkungsteuer befreit – das Finanzamt kann in diesem Fall keine Steuer anwenden.

Ein typischer Fall wäre, wenn 2 Partner ein Haus kaufen möchten, dass beide bewohnen. Sollte ein Partner das Haus bereits bewohnen oder dieses auf seinen Namen kaufen, so kann zwecks der Absicherung des anderen Partners dieser einen Teil der Immobilie von diesem kaufen – der besitzende Partner, um sich ebenfalls abzusichern, kann hierfür ein Darlehen an den anderen Partner vergeben.

Sollten beide Partner heiraten, so geht das gemeinsame Haus (ohne Ehevertrag) bzw. die Anteile beider Partner in das gemeinsame Eigentum über – damit kann das Darlehen erlassen werden.

Aber: Sollte ein Partner einem anderen das Darlehen erlassen, so handelt es sich um eine Schenkung im Sinne einer freigiebigen Zuwendung, auf die die Schenkungsteuer anfallen kann und die als Schenkung betrachtet werden kann. Für beide Partner hat dies den Nachteil, dass sowohl der Schenkungsfreibetrag für 10 Jahre in Anspruch genommen wird, als auch bei einem Überschreiten dessen die Schenkungsteuer fällig wird.

Eine weitergehende Konsequenz ist, dass wenn der Schenkungsfreibetrag so in Anspruch genommen werden sollte und der schenkende Partner vor Ablauf der 10 Jahresfrist (also bevor der Schenkungsfreibetrag erneut voll genutzt werden könnte), versterben sollte, dieser anteilig den Erbschaftsfreibetrag mindert.

Aber: Der Bundesfinanzhof entschied jüngst, dass es sich bei einem Darlehenserlass des Ehepartners, wenn damit ein Wohnhaus zur gemeinsamen Nutzung erworben wird, steuerfrei ist, da laut Erbschaftsteuergesetz die Freistellung von Verpflichtungen bei einem gemeinsam genutzten Wohnraum besteht. Ob das Ehepaar vor dem Kauf des Hauses bereits verheiratet war oder nicht, ist dabei nachrangig.

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