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Steuer auf Zweitwohnung: Zweitwohnungsteuer

Die Zweitwohnsteuer ist eine Steuer in Deutschland, die von einer Kommune auf eine dort gemeldete Zweitwohnung oder Nebenwohnung erhoben werden kann, aber nicht muss. Da sie kommunal geregelt werden kann, schwanken die Regelungen zur Zweitwohnsteuer von Gemeinde zu Gemeinde stark.

Das zeigt sich daran, dass einige Gemeinden die Zweitwohnungsteuer erheben, andere jedoch nicht. Wird sie erhoben, so sind je nach Gemeinde bestimmte Gruppen davon ausgeschlossen – oder auch nicht. Und was eine Wohnung überhaupt ausmacht und wann eine Zweitwohnung eine Nebenwohnung oder Hauptwohnung ist – auch das ist, wenig überraschend, auch von Gemeinde zu Gemeinde anders.

So sind in einigen Gemeinden Studenten beispielsweise von der Zweitwohnungsteuer befreit, da sie üblicherweise die Wohnung am Studienort als Zweitwohnung anmelden und die Hauptwohnung in Form eines Kinderzimmers meist bei den Eltern haben und ohnehin aufgrund ihrer niedrigen finanziellen Leistungsfähigkeit selten die Zweitwohnungsteuer aufbringen können – jedoch kann es auch sein, dass sie nicht davon befreit sind und sich erst befreien lassen müssen, z. B. durch den Nachweis des zu geringen Einkommens.

Was eine Wohnung überhaupt definiert ist genauso abhängig von der Gemeinde: Während die einen nur eine vollwertige Wohnung (Wohnraum mit abgetrenntem Bad und Küche) als Wohnung ansehen stellt für andere bereits ein Raum eine Wohnung dar – in München gelten sogar mobile Wohnungen (Wohnwagen / Wohnmobile) per se als Zweitwohnungen. Für Klarheit sorgt das nicht.

Auch die Erhebung der Zweitwohnungsteuer kann genauso vielfältig ausfallen wie die Auslegung: So können Pauschalbeträge genauso erhoben werden wie auch Pauschalen, die sich an der Wohnungsgröße festmachen oder eine prozentuale Erhebung, die sich an der jährlichen Kaltmiete festmacht – und auch diese können wiederum stark schwanken: von 5 bis 30 % an Zweitwohnungsteuer ist alles möglich und anzutreffen.

Damit eine Zweitwohnungsteuer überhaupt erhoben werden kann, reicht es, wenn neben der Hauptwohnung / Erstwohnung eine zweite Wohnung gemeldet werden sollte / muss. Wie die Wohnung genutzt wird und ob sie überhaupt genutzt, wie sie von wem finanziert wird, ob gemietet oder Eigentum oder ob im gleichen Haus – all das ist bedeutungslos, denn der steuerliche Tatbestand ist bereits durch das bloße Vorhandensein erfüllt.

Die Zweitwohnungsteuer muss nur dann nicht entrichtet werden, wenn die Zweitwohnung:
– von gemeinnützigen oder öffentlichen Trägern zu Erziehungszwecken oder gemeinnützigen Zwecken genutzt werden sollte,
– eine Wohnung in einem Pflegeheim oder Altenheim sein sollte bzw. für pflegebedürftige Personen,
– erzwungen sein sollte, z. B. durch die Unterbringung in einer JVA oder Psychatrie,
– eine Nebenwohnung von finanziell Abhängigen sein sollte, z. B. Minderjährige und / oder Auszubildende, die bei ihren Eltern wohnen,
– eine Wohnung von unter 16jährigen sein sollte, da die Meldepflicht hier noch den Eltern obliegt,
– eine Gemeinschaftswohnung von Wehrdienstleistenden, Zivildienstleistenden oder Polizeivollzugsbeamten ist,
– nicht länger als 2 Monate genutzt wird und es sich beim Nutzer um eine in Deutschland gemeldete Person handelt sowie
– durch Verheiratete / Ehepaare genutzt wird.

Die Städte begründen die Erhebung oder Einführung damit, dass eine Person mit Zweitwohnsitz nicht zum kommunalen Finanzausgleich beiträgt, aber trotzdem Einrichtungen am Zweitwohnsitz nutzt, durch die Kosten entstehen, beispielsweise öffentliche Einrichtungen und durch die Zweitwohnung eine Wohnung für eine Person mit Hauptwohnsitz „blockiert“.

Was früher als Luxussteuer gedacht war für Personen, die mehrere Wohnung unterhalten, ist im Zuge des Gemeindefinanzausgleichs zu einem wichtigen Schlüsselfaktor geworden. Aber durch die Erhebung der Zweitwohnsteuer heute Gruppen benachteiligt, die in der Regel eine Zweitwohnung nicht aus Luxus, sondern aus Kostengründen unterhalten, z. B. Studenten oder Pendler.

Dazu soll die Zweitwohnungsteuer vor allem einen gewissen Druck erzeugen, sich doch mit seinem Hauptwohnsitz in der jeweiligen Gemeinde anzumelden – denn dann würde sie entfallen – da ein Hauptwohnsitz für die Gemeinde „wertvoller“ ist als ein Zweitwohnsitz.

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