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1 % Regelung: Fahrten mit Dienstwagen jetzt bei der Steuer günstiger

Wer für einen Dienstwagen bisher die 1 % Regelung statt dem Führen eines Fahrtenbuchs in Anspruch nahm, dem kam das bei der Steuer teuer zu stehen, denn das Finanzamt setzte nicht nur den Dienstwagen als geldwerten und damit zu versteuernden Vorteil bei der Erhebung der Steuer an, sondern auch Fahrten mit diesem.

Bisher galt, dass jedem Besitzer und Nutzer eines Dienstwagens pro Monat 1 % des Listenpreises des Dienstwagens als geldwerter Vorteil und zusätzliches Einkommen zugerechnet wurden und er diesen versteuern musste. Problematisch war jedoch, dass zusätzlich pro Entfernungskilometer zusätzlich 0,03 % des Listenpreises als geldwerter Vorteil hinzugerechnet wurden.

Bei einem Dienstwagen mit einem Wert von 35.000 Euro und einer Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte von 40 km hieß das bisher, dass pro Monat ein geldwerter Vorteil von 350 Euro (1 % des Listenpreises) sowie 420 Euro (0,03 % von 35.000 Euro x 40 km), also insgesamt 770 Euro (!) pro Monat und satte 9.240 Euro pro Jahr als Einkommen zusätzlich zu versteuern waren.

Durch die Entscheidung des Bundesfinanzhofes, siehe Link, ändert sich diese Praxis jetzt: Nun können auch die tatsächlichen Fahrten von der Wohnung zur Arbeit geltend gemacht werden und keine „Pauschalfahrt“ pro Monat. Der Bemessungssatz sinkt damit von 0,03 % pro Monat auf 0,002 % pro Tag.

Somit können alle Dienstwagen Nutzer, die weniger als 15 Fahrten pro Monat mit dem Dienstwagen zur Arbeit zurücklegen, von einer ordentlichen Steuerersparnis rechnen – wer beispielsweise nur 10 Fahrten pro Monat mit dem Dienstwagen zur Arbeit hat, der würde bei obiger Rechnung einen geldwerten Vorteil von 140 Euro pro Monat weniger haben, da 10 x 0,002 % 35.000 Euro x 40 km nur einen geldwerten Vorteil von 280 Euro entsprechen.

Damit man dies jedoch nutzen kann, verlangt das Finanzamt, dass die zurückgelegten Fahrten
zusätzlich festgehalten werden müssen und an welchem Tag diese genau erfolgten. Diese Dokumentation muss, um die Günstigerstellung nutzen zu können, der Steuererklärung beigelegt werden samt einer Bescheinigung vom Arbeitgeber, die belegt, wie und was genau (Höhe) nach der bisherigen 1 % Methode mit der Anrechnung von 0,03 % pro Kilometer versteuert wurde.

In der Anlage N muss diese Differenz vom Bruttoarbeitslohn, im Beispiel 140 Euro pro Monat, abgezogen werden und zusätzlich zur Dokumentation der Fahrten und der Bescheinigung des Arbeitgebers begründet werden, warum diese Korrektur erfolgte – in diesem Fall, weil man die Fahrten nicht pauschal mit 0,03 %, sondern einzeln mit 0,002 %, anrechnen möchte.

Das ganze ist wieder mit Arbeit verbunden, aber diese macht sich für all jene bezahlt, die weniger als 15 Fahrten pro Monat mit dem Dienstwagen zur Arbeitsstätte zurücklegen. Außerdem kann im neuen Jahr zusammen mit dem Arbeitgeber auf die neue Berechnungsmethode übergegangen werden, so dass nur noch eine Dokumentation der Fahrten notwendig ist.

Aber: Der Arbeitgeber muss sich nicht darauf einlassen, da ihm somit natürlich Mehraufwand entsteht und im laufenden Steuerjahr kann man nicht wieder zur 0,03 % Berechnung zurückwechseln, sondern erst im folgenden.

Aber: Wenn man sich bereits die Mühe macht, die Fahrten gesondert zu notieren, so kann sich auch der Umstieg auf ein Fahrtenbuch lohnen, welches zwar etwas mehr Arbeit macht, aber eine wesentlich höhere Steuerersparnis mit sich bringt, da der geldwerte Vorteil in fast jedem Fall geringer anzusetzen ist als bei der 1 % Regelung.