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Kirchensteuer im Ausland in Deutschland von der Steuer absetzen

Wer Mitglied von Kirchen im Ausland ist und Kirchensteuer oder eine mit der Kirchensteuer in Deutschland als gleichwertig anzusetzende Steuer entrichten muss, kann diese zukünftig als Sonderausgabe in der Steuererklärung von der deutschen Steuer abziehen – hierfür müssen jedoch, wie immer, einige Voraussetzungen erfüllt sein.

So muss die Kirche bzw. die Religionsgemeinschaft anerkannt sein und sie muss ihren Sitz in einem EU oder EWR (Europäische Wirtschaftsraum) Staat haben. Das heißt: Nicht EU und EWR Kirchen, die eine Kirchensteuer erheben, werden nicht anerkannt. Der Europäische Wirtschaftsraum umfasst übrigens neben den EU Staaten nur 3 weitere: Island, Norwegen und Liechtenstein.

Zudem gilt, dass die Religionsgemeinschaft auch in Deutschland als Religionsgemeinschaft bzw. als Körperschaft des öffentlichen Rechts eingestuft werden (können) muss. Gerade Mitgliedern kleinerer Kirchen oder religiöser Sekten oder in Deutschland umstrittener und nicht anerkannter Religionsgemeinschaften, die nur als Vereine existieren, steht damit der Abzug der Kirchensteuer von der deutschen Steuer nicht offen.

De facto sind das nach derzeitigem Stand relativ wenig Kirchen und Kirchensteuern im Ausland. Denn außerhalb von Deutschland wird die Kirchensteuer in der EU und im EWR Raum in einer vergleichbaren Form nur in:
– Dänemark (variable Kirchensteuer, je nach Kommune, bis zu 7 %)
– Island
– Italien
– Finnland (1 – 2 %, auch Unternehmen)
– Frankreich (Elsass-Lothringen)
– Österreich (katholisch: bis zu 1,1 %, evangelisch: bis zu 1,5 %)
– Schweden
– Schweiz (unterschiedliche Regelung je nach Kanton, möglich: auch Unternehmen)
– Spanien

sowie indirekt in Belgien und Norwegen, da kirchliche Amtsträger vom Staat aus Steuermitteln bezahlt werden. Deswegen lässt sich eine Absetzbarkeit schwer ableiten, da der eigene Steueranteil, der an die Kirche bezahlt wird, somit nicht ausgewiesen wird und nicht eindeutig zu berechnen ist.

In Italien, Island und Spanien ist die Kirchensteuer dahingehend eingeschränkt, dass diese auch als Kultursteuer verstanden wird – das heißt: Man kann wählen, dass die Steuer statt den Kirchen anderen Einrichtungen (Island: nur der Universität von Island) zufließen soll. Nur in Spanien ist ein Betrag von 0,7 % immer der katholischen Kirche vorbehalten und kann somit mindestens als Sonderausgabe abgesetzt werden.

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