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Dienstwagen und 1 % Regelung: tatsächliche Strecke zählt

Wer von seinem Arbeitgeber einen Dienstwagen gestellt bekommt, den er auch privat nutzen kann, der muss die Stellung eines Dienstwagens entweder nach der 1 % Regelung oder mittels eines Fahrtenbuchs als geldwerten Vorteil versteuern. Bei der 1 % Regelung müssen zusätzlich die gefahrenen Kilometer pauschal mit 0,03 % versteuert werden.

Aber: Das ist unter Umständen so nicht zulässig, wie der Bundesfinanzhof wieder entschied – und damit seine vorherige Entscheidung bekräftigte, nach der es bei der 1 % Regelung und der zusätzlichen Berechnung der Kilometer zwischen Wohnung und Arbeitsplatz zu einer erheblichen Benachteiligung des Arbeitnehmers führt.

Bisher gilt, dass, sofern kein Fahrtenbuch geführt wird, der Dienstwagen, der auch privat genutzt wird, mit monatlich 1 % des Listenpreises sowie 0,03 % des Listenpreises für die Strecke zwischen Wohnung und Arbeit als geldwerter Vorteil und damit als Zusatzeinkommen, zu versteuern ist. Die Privatnutzung wird bei einem Dienstwagen fast immer angenommen, auch wenn ein gleichwertiges, privates Fahrzeug vorhanden ist und ein Nutzungsverbot durch den Arbeitgeber ausgesprochen wurde.

Nur wenn der Arbeitgeber das Nutzungsverbot auch tatsächlich überwacht, z. B. durch ein Fahrtenbuch, kann von einer rein dienstlichen Nutzung ausgegangen werden – nur: in diesem Fall muss auch die 1 % Regelung nicht mehr angewendet, sondern es kann auch gleich per Fahrtenbuch abgerechnet werden.

Für einen Arbeitnehmer heißt das: Sollte der Arbeitgeber einen Dienstwagen mit einem Wert von 30.000 Euro stellen und die Entfernung von der Wohnung zur Arbeit 20 km betragen, so hat er einen monatlichen geldwerten Vorteil von 360 Euro, den er als steuerpflichtiges Einkommen angeben muss. Gerade bei niedrigeren Einkommen entsteht so eine erhebliche, steuerliche Mehrbelastung.

Der Bundesfinanzhof kippte diese Regelung bereits vor längerer Zeit und urteilte, dass der 0,03 % Monatswert für die zurückgelegten Kilometer so nicht zulässig sei. Stattdessen müsse die tägliche Nutzung berücksichtigt werden, das heißt: Sollte der Dienstwagen eben nur tageweise für die Fahrt zur Arbeit verwendet werden, so sind hier nur 0,002 % des Listenpreises pro Tag und Kilometer anzusetzen.

Durch einen Nichtanwendungserlass vom Bundesministerium der Finanzen wurde dieses Urteil jedoch nicht angewendet, jedoch urteilte der Bundesfinanzhof in der Zwischenzeit erneut, dass die derzeitige Anwendung der 1 % Regelung nicht zulässig ist. Auch bei den 1 % Regelung muss ähnlich wie bei Gewinneinkünften verfahren werden – und bei Gewinneinkünften gibt es keine Zuschlagsregelung. Folglich müssen auch bei der 1 % Regelung die Werbungskosten begrenzt werden.

Für Steuerzahler heißt das: Auch wenn das Finanzamt bzw. das Bundesministerium für Finanzen wieder den Urteilsspruch nicht akzeptieren sollte, kann dieser Nichtanerkennung (erneut) in der Steuererklärung widersprochen werden.