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Sparpotenzial: Internet, Smartphones und Telefonkosten richtig von der Steuer absetzen

Smartphones, Internet und klassische Festnetz-Telefone gehören zu unserem Alltag. Sie bestimmen, wie wir kommunizieren. Nur haben sie ihren Preis. Was die meisten Deutschen nicht wissen: In vielen Fällen können die Kosten teilweise oder sogar ganz bei der Steuer abgeschrieben werden. Sie müssen lediglich belegen, dass es sich um „Werbungskosten“ handelt.

Smartphones, Telefone und Internet abschreiben: Die generellen Regeln

Werbungskosten sind alle Ausgaben, die nötig werden, um das eigene Einkommen zu erwirtschaften. Konkret bedeutet dies: Wann immer Sie etwas selbst bezahlen, was Sie auch beruflich nutzen, dürfen Sie es steuerlich geltend machen. Als Beispiel: Lehrer verbringen viel Zeit Zuhause damit, im Internet zu recherchieren und mit Eltern sowie Kollegen zu telefonieren. Sie dürfen die Kosten für diese Kommunikation absetzen, da sie beruflich bedingt ist.

Dies führt jedoch zu einem Problem: Die meisten Menschen schaffen sich beispielsweise keine Telefonleitung oder ein Smartphone an, um es nur beruflich zu nutzen. Internet, Festnetz und Handy werden sowohl privat wie auch beruflich genutzt. In einem solchen Fall muss ein prozentuales Verhältnis angegeben werden: Wenn Sie Ihr Smartphone beispielsweise zu 50 Prozent beruflich nutzen, dürfen Sie die Hälfte der Kosten für die Flatrates abschreiben. Gleiches gilt für die Hälfte der Anschaffungskosten.

Die 20 und 20-Regel

Wenn Sie 50 Prozent absetzen möchten, müssen Sie dies allerdings über Einzelnachweise belegen. Gerade für das Internet wird das kompliziert. Stattdessen können Sie auch eine Pauschale nutzen, um Ihre Ausgaben für Telekommunikation steuerlich geltend zu machen: Die sogenannte 20 und 20-Regel. Sie setzen pauschal 20 Prozent der Telekommunikationsaufwendungen für die Abschreibung an. Der monatliche Betrag darf 20 Euro nicht überschreiten.

Von dieser Regel dürfen zudem nur solche Personen Gebrauch machen, bei denen ersichtlich wird, dass es schlüssig ist. Sind Sie beispielsweise Fahrzeug-Mechaniker, geht es nicht. Die Ausgaben sind eindeutig nicht beruflich bedingt. Allerdings gibt es Grenzfälle: Beispielsweise Kellner können angeben, dass Sie das Handy benötigen, um spontan erreichbar zu sein. Die Finanzämter waren in den Grenzfällen in der Vergangenheit sehr tolerant.

Die 410 Euro-Grenze

Bei der Anschaffung der Hardware gelten ähnliche Vorschriften. Auch hier darf nur der Prozentsatz des Kaufpreises geltend gemacht werden, welcher der Frequenz der beruflichen Nutzung entspricht. Die Finanzämter akzeptieren pauschal bis zu 50 Prozent. Allerdings gilt er erneut der Vorbehalt, dass es beruflich nachvollziehbar sein muss. Bei Freiberuflern, Selbständigen und Heimarbeitern sind sogar relativ problemlos Abzüge bis zu 100 Prozent möglich.

Allerdings gibt es die 410 Euro-Grenze. Sie dürfen von den Kosten für ein neues Handy, einen Computer oder beispielsweise ein Tablet maximal 410 Euro pro Jahr abschreiben. Der Rest ist nicht verloren, wird aber in die Folgejahre verlagert. Wer beispielsweise ein Smartphone im Wert von 1000 Euro abschreiben möchte, muss dies über drei Jahre tun (410, 410, 180).

Was kann abgeschrieben werden und was nicht?

Grundsätzlich ist es möglich, alle Gebühren, Entgelte oder Kosten abzuschreiben, die für den Betrieb der Telekommunikationsgeräte notwendig sind. Ausdrücklich zählen neben Flatrates dazu auch Bereitstellungskosten oder Anschlussgebühren, die Anbieter wie PremiumSIM bei Vertragsabschluss einmalig erheben. Grundgebühren und Gesprächsgebühren können ebenfalls geltend gemacht werden. Gleiches gilt für Reparaturkosten, die häufig vergessen werden. Immer gilt der prozentuale und berufliche Vorbehalt.

Allerdings gibt es Anschaffungen, die Sie keinesfalls abschreiben dürfen. Zu diesen zählen Modems und Router. Achten Sie darauf, falls deren Kosten in einem neuen Vertrag verrechnet werden. Die Summe muss abgezogen werden.

Außerdem nicht abgeschrieben werden darf PC-Zubehör. Jetzt wird es etwas kompliziert: PC-Zubehör ist all das, was Sie erworben haben, was nicht zwingend notwendig für den Betrieb des Rechners ist. Maus, Tastatur und Bildschirm fallen so nicht unter das Zubehör. Sie gelten als PC-Ausrüstung. Boxen zählen hingegen beispielsweise zum Zubehör. Gleiches gilt für externe Festplatten. Allerdings gibt es Fälle, in denen es beruflich bedingt ist, dass dieses Zubehör benötigt wird. Dies gilt beispielsweise für Musiker oder Personen, die Filme schneiden und speichern müssen.

Solche Einschränkungen gelten auch für Handys und Tablets. Beispielsweise werden zwei Hüllen pro Jahr anerkannt. Drei oder mehr jedoch nicht, weil diese nicht zwingend notwendig sind.