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Kapitalgesellschaft: Steuervorteile aberkannt bei anderen Tätigkeiten

Kapitalgesellschaften unterliegen an sich der Gewerbesteuer, jedoch können Wohnungsbauunternehmen oder Vermögensverwaltungsgesellschaften, die als Kapitalgesellschaft firmieren, Steuervorteile gegenüber anderen Kapitalgesellschaften hinsichtlich der Gewerbesteuer erhalten.

Gewerbesteuer: Steuervorteil für bestimmte Kapitalgesellschaften

Ausschlaggebend dafür ist, ob diese Kapitalgesellschaften nur eigenen Grundbesitz und eigenes Kapitalvermögen verwalten und/oder errichten und veräußern diese lediglich bestimmte Wohngebäude und/oder sind sie in anderer Weise in der Verwaltung und Nutzung von Grundbesitz involviert, da damit eine Gleichstellung mit anderen Steuerpflichtigen, welche ebenfalls nur in die Verwaltung von Grundstücken involviert sind, einhergeht.

Andere Kapitalgesellschaften und Steuerpflichtige, die einer gewerblichen Tätigkeit nachgehen, können jedoch nicht von diesen Erleichterungen bei der Gewerbesteuer profitieren.

Steuervorteil entfällt bei weiterer Gewerbetätigkeit

Im Gegensatz zu anderen Regelungen kennt diese jedoch keine Ausnahme – das heißt: Sollte eine Kapitalgesellschaft, welche bisher von der Gleichstellung profitieren konnte und lediglich innerhalb der Grundstücksverwaltung agierte, eine gewerbliche Tätigkeit außerhalb der Grundstücksverwaltung aufnehmen, geht dieser Steuervorteil verloren.

Der Umfang und die Art, sofern diese von der reinen Grundstücksverwaltung abweicht, der gewerblichen Tätigkeit und wie stark diese zum Gesamtumsatz / -gewinn beiträgt ist dabei nebensächlich – ausschlaggebend ist aus steuerrechtlicher Sicht immer nur das „ob“, nicht das „wie“.

Wenn diese gewerblichen Tätigkeiten „entfernt“ etwas mit der Verwaltung von Grundstücken etwas gemeinsam haben, ist dies ebenfalls nicht ausreichend. So ist beispielsweise der Betrieb von Solaranlagen, deren Strom in das Stromnetz gegen Entgelt eingespeist wird, auf Dächern der verwalteten Immobilien oder auf Freiflächen, eine abweichende Gewerbetätigkeit, welche nichts mit der reinen Verwaltung von Grundstücken und Kapitalvermögen gemeinsam hat (siehe dazu auch: Finanzgericht Berlin-Brandenburg Az 6 K 6181/08).