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Lohnsteuerjahresausgleich – wann lohnt sich die Lohnsteuererklärung?

Einen Lohnsteuerjahresausgleich lohnt sich in aller Regel: durchschnittlich erhält jeder deutsche Bürger 800 Euro von der Steuer zurück. Trotzdem scheuen sich viele vor dem Aufwand, den eine Einkommensteuererklärung bzw. der Lohnsteuerjahresausgleich ohne Frage darstellt.

Steuerrückerstattungen finden deswegen statt, weil die realen Kosten die auf der Lohnsteuerkarte eingetragenen und beim Lohnsteuerabzug entsprechend berücksichtigten Pauschalen bzw. Freibeträge in aller Regel übertreffen.

Das beginnt bei Pendlern zum Beispiel schon bei den Fahrtkosten – beträgt der tägliche Fahrtweg zum Arbeitsplatz mindestens 15 Kilometer und legt man ihn mit dem eigenen Auto zurück, so liegt man bereits oberhalb der erst zu 2011 angehobenen Werbungskostenpauschale für Arbeitnehmer von 1.000 Euro pro Steuerjahr.

Für manche Arbeitnehmer ist die Einkommensteuererklärung auch Pflicht und nicht freiwillig: bei Arbeitnehmern, bei denen das Finanzamt Freibeträge auf der Lohnsteuerkarte eingetragen hat, wenn mehrere Arbeitgeber bestehen, wenn die weiteren Einkünfte über 410 Euro liegen, wenn Lohnersatzleistungen, die steuerfrei sind, bezogen wurden, so zum Beispiel Elterngeld, Kurzarbeitergeld oder Arbeitslosengeld, und wenn bei Ehepaaren einer der Ehegatten in Steuerklasse 5 oder 6 ist.

Übrigens findet die Prüfung des Finanzamtes, inwiefern Eltern besser mit dem Kindergeld oder den Kinderfreibeträgen bedient sind, unabhängig von der Abgabe der Steuererklärung im Zuge der Einkommensteuerveranlagung statt.

Es lohnt sich in den allermeisten Fällen, die tatsächlichen Kosten genauer nachzurechnen und, sofern man über den Pauschalen liegt, diese auch geltend zu machen. Zu den Werbungskosten zählen beispielsweise neben den Fahrtkosten auch die Kosten für das Arbeitszimmer, die man dann in voller Höhe absetzen kann, wenn man von diesem Arbeitszimmer aus auch wirklich die meiste Zeit bzw. ausschließlich arbeitet.

Außerdem zu den Werbungskosten gehören Aufwendungen für beruflich veranlasste Fortbildungen, sofern der Arbeitnehmer die Kosten nicht übernimmt, Dienstreisekosten inklusive Verpflegungsmehraufwand, Gebühren für die Kontoführung oder auch Kosten für die doppelte Haushaltsführung.

Neben den Werbungskosten sind auch Aufwendungen im Sinne der Sonderausgaben und der außergewöhnlichen Belastungen möglich, bei den Sonderausgaben besteht eine Pauschale in Höhe von 36 Euro pro Jahr.