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Steuer: Wann bekommt man den Pflege Pauschbetrag?

Mit steigendem Alter nimmt häufig die Pflegebedürftigkeit älterer Menschen zu, denn nicht jeder ist auch im hohen Alter noch in der Lage sich wie bisher um alles selbst kümmern zu können und zunehmend auf die Hilfe seiner Angehörigen angewiesen, für die das Pflegeheim selten die beste Lösung in diesem Fall darstellt.

Dieses soziale, verwandtschaftliche Engagement belohnt auch der Staat seit 1990 mit dem Pflege Pauschbetrag – aber wie immer hat dies einige Haken und Tücken, die bekannt sein und beachtet werden sollten.

Pflege Pauschbetrag: Bedingungen

Der Pflege Pauschbetrag in Höhe von aktuell 924 Euro kann von jedem in Anspruch genommen werden, der eine hilflose Person in dessen vertrauter Umgebung persönlich pflegt, ohne dafür Einnahmen zu erhalten.  Der Pflegepauschbetrag ist dabei nicht nur an Angehörige gebunden, sondern kann von einer beliebigen Person in Anspruch genommen werden, welche diese Bedingung erfüllt und anstatt der außergewöhnlichen Belastung bei der Steuer geltend machen.

Im Grunde ist es somit beim Pflege Pauschbetrag wie bei anderen steuerlichen Vergünstigungen: Die Rahmenbedingungen sind klar umrissen, nur wenn es ins Detail geht, beginnt der Ärger. Denn: Wann eine Person hilflos und pflegebedürftig ist, wann man noch von einer persönlichen Pflege sprechen kann und was nun eine vertraute Umgebung darstellt oder nicht, sorgt immer wieder für Streit mit dem Finanzamt.

Hilflos und pflegebedürftig – oder nicht?

So ist eine Person nur dann hilflos / pflegebedürftig, wenn diese entweder die Pflegestufe III oder das Merkzeichen H (für Härtefall / hilflos) erhalten hat. Ist dies nicht der Fall, erhält die Person aber trotzdem (aus Sicht des Pflegenden und der pflegebedürftigen Person) eine Pflege und Unterstützung, so kann dies steuerlich nicht geltend gemacht werden – auch wenn dadurch nachweislich Kosten entstehen sollten, denn wer pflegt weiß, dass auch eine Person in Pflegestufe I oder Pflegestufe II durchaus indirekte und direkte Kosten verursachen kann.

Persönliche Pflege – keine Unterstützung erlaubt?

Auch wann man von einer persönlichen Pflege sprechen kann und wann nicht mehr ist ein häufiger Streitpunkt: So gilt, dass der Pflegeanteil der pflegenden Person, welche den Pflege Pauschbetrag steuerlich geltend machen möchte, mindestens 10 % betragen muss – Unterstützung in Form eines ambulanten Pflegedienstes ist somit durchaus erlaubt.

Aber: Der ambulante Pflegedienst sorgt trotz des klar umrissen persönlichen Anteils von 10 % immer wieder für Ärger, denn oft wird bei der Inanspruchnahme unterstellt, dass dieser alles alleine bewältigt. Noch häufiger ist dies der Fall, wenn die Pflege in einem Heim durch stationäres Personal / stationäre Dienste erfolgt.

„Pflege Fahrtenbuch“ – Für alle von der 10 % Regelung Betroffenen heißt das, dass ein Zeitplan, auf dem man festhält, was wann gemacht wurde mehr oder weniger Pflicht ist, um sich vor späteren Streitigkeiten mit dem Finanzamt zu schützen, falls dieses unterstellt, man würde nichts machen.

Vertraute Umgebung = häusliche Umgebung?

Stationärer Pflegedienst im Heim? Ja, denn auch die vertraute Umgebung sorgt immer wieder für Ärger, denn hierbei muss es sich nicht zwingend um die häusliche Umgebung des Pflegenden handeln, sondern die Pflege kann auch in einem Pflegeheim oder Altenheim erfolgen, wenn dieses die vertraute Umgebung darstellt.

Denn: Im § 33b Abs. 6 EStG wird zwar verlangt, dass die Pflege im Inland entweder in seiner [= Steuerpflichtige] Wohnung oder in der Wohnung des Pflegebedürftigen erfolgen muss, aber falls der Pflegebedürftige bereits vor der Inanspruchnahme der Pflege in ein Heim zog, so stellt dieses natürlich seine vertraute Umgebung dar.

Das heißt, dass die Wohnung des Pflegebedürftigen nicht zwingend eine selbständige Wohneinheit darstellen muss, sondern es sich hierbei auch nur um ein Zimmer in einer Alten WG mit angeschlossener Pflege oder eben ein Zimmer in einem Heim handeln kann, auch wenn dies nur sehr selten der Fall sein wird, da viele ältere Menschen nur ungern freiwillig diesen Schritt wagen – trotzdem kann das Finanzamt, wenn dem doch so sein sollte, dies nicht einfach vom Tisch wischen, solange die Hilflosigkeit erst nach der Aufnahme in das Heim eintrat und diese nicht vorher bestand.

Vorsicht: Auch bei einem Pflegebedürftigem in einem Heim muss ein „Pflege Fahrtenbuch“ geführt werden, um den Nachweis zu erbringen, dass man tatsächlich persönlich pflegt, z. B. indem man bestimmte Tätigkeiten nicht vom Pflegepersonal durchführen lässt. Und: Sollte der Pflegebedürftige zwischenzeitlich nach Hause geholt werden, aber dann doch wieder anschließend (z. B. aufgrund der zu hohen Belastung) in ein Pflegeheim Aufnahme finden, so handelt es sich u. U. nicht mehr um eine vertraute Umgebung (z. B. wenn ein neues Zimmer zugewiesen wird usw.)!

Pflegeheim: Lohnt sich der Streit?

Aber: Sollte der zu Pflegende aufgrund seines gesundheitlichen Zustandes in ein Pflegeheim umziehen müssen, so kann durchaus noch der Pflege Pauschbetrag geltend gemacht werden. Zwar spricht das Gesetz streng genommen hier gegen den Steuerzahler, jedoch ist das Ziel des Gesetzes die Unterstützung der Pflege durch nahestehende Personen und das Minimieren des Kontaktabrisses.

In der Fachmeinung gilt somit auch eine persönliche Pflege in einem Pflegeheim, in welcher der zu Pflegende dauerhaft lebt, durch eine Person als zulässig, sofern der Umzug gesundheitlich zwingend notwendig und damit unvermeidlich war. Somit handelt es sich bei dem Pflegeheim nun (zwangsweise) um die neue Wohnumgebung des zu Pflegenden. Einen Versuch ist es somit immer noch Wert, auch bei einer notwendigen Einweisung in ein Pflegeheim den Pflege Pauschbetrag steuerlich geltend zu machen.