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Zoll: Eingeschränkte Reisefreigrenzen für Grenzbewohner

Die in Deutschland gültigen Reisefreigrenzen gelten nicht für alle Deutschen gleichermaßen. So unterliegen Grenzbewohner den eingeschränkten Reisefreigrenzen, das heißt, sie können weniger Waren und zu einem geringeren Wert steuerfrei und zollfrei nach Deutschland importieren, wenn sie mit diesen die Grenze übertreten.

Die eingeschränkten Reisefreigrenzen gelten für alle Bewohner einer Gemeinde, die von der Grenze weniger als 15 Kilometer Luftlinie entfernt ist, auch wenn der Reiseweg deutlich länger sein sollte. Ausgenommen sind sie nur dann von dieser Regelung, wenn die Einreise über einen Grenzposten erfolgt, der weiter als 15 km von der Gemeinde entfernt ist.

Auch sogenannte Grenzarbeitnehmer unterliegen den eingeschränkten Reisefreigrenzen. Grenzarbeitnehmer sind alle jene, die ihre Arbeitsstelle im Ausland haben und somit regelmäßig die Grenze überqueren müssen – das gilt auch dann für Grenzgänger, wenn diese weiter als 15 km Luftlinie von der Grenze entfernt wohnen und auch unabhängig davon, ob es sich um Deutsche handelt, die im Ausland arbeiten oder Ausländer, die in Deutschland arbeiten.

Auch gewerbliche Fahrer und Begleiter von Fahrzeugen und Beförderungsmitteln, die öfter aus Deutschland einreisen und ausreisen müssen (z. B. Busfahrer bei Reisenunternehmen und Reisebegleiter) können den eingeschränkten Reisefreigrenzen unterliegen, wenn mehr als einmal pro Monat einreisen.

Auch für die eingeschränkten Reisefreigrenzen gilt wie bei den regulären Freigrenzen, dass man die importierten Waren:
– mit sich führen muss, egal ob persönlich oder im Gepäck,
– zum privaten Gebrauch / Verbrauch oder als Geschenk oder
– zum privaten Gebrauch / Verbrauch von Haushaltsangehörigen gedacht und
– nicht zu gewerblichen Zwecken (z. B. Weiterverkauf) gedacht sind.

Grenzbewohner, Grenzgänger und gewerblich Reisende unterliegen folgenden eingeschränkten Freigrenzen:

Tabakwaren

Zollfrei und abgabenfrei sind:
– 40 Zigaretten,
– 20 Zigarillos,
– 10 Zigarren,
– 50 Gramm Tabak

wenn man mindestens 17 Jahre ist, sowie eine Mischung dieser Waren je nach Anteil, z. B. 20 Zigaretten und 10 Zigarillos, wenn zu zulässige Höchstmenge nicht überschritten wird.

Ansonsten dürfen alle anderen Waren, ausgenommen Alkohol und Spirituosen, bis zu einem Wert von 90 Euro zollfrei und steuerfrei eingeführt werden, aber maximal 30 Euro bei Waren des täglichen Bedarfs.

Die Freigrenzen dürfen nur einmal pro Tag genutzt werden – man kann also nicht mehrfach die Grenze an einem Tag überschreiten und jedesmal die Freigrenze erneut in Anspruch nehmen. Und: Eine Freigrenze ist kein Freibetrag, das heißt, dass bei einem Überschreiten der Freigrenze vom ersten Euro an Abgaben, Zoll und Steuern erhoben werden.