- Steuerncheck.net - https://www.steuerncheck.net -

Steuererklärung 2009: Steuern sparen

Wer noch nicht seine Steuererklärung 2009 abgeben hat sollte prüfen, ob er die für das Jahr 2009 geltenden Änderungen für die Steuererklärung beachtet hat. Denn je nachdem lässt sich hier noch einiges an Steuern sparen durch verschiedene Entlastungen für Steuerzahler.

So wurde z. B. der steuerfreie Grundbetrag für Alleinstehende von 7.664 Euro auf 7.834 Euro und der steuerfreie Grundbetrag für Verheiratete von 15.329 Euro auf 15.669 Euro angehoben. Ebenso wurde der Eingangssteuersatz von ehemals 15 % auf 14 % abgesenkt. Auch der Spitzensteuersatz von 42 % für Alleinstehende wird nun nicht mehr bei 52.152 Euro, sondern erst ab 52.552 Euro fällig – bei Verheirateten fällt der Spitzensteuersatz erst ab 105.104 Euro an.

Die so genannte „Reichensteuer“ (der Spitzensteuersatz von 45 %) fällt für Alleinstehende erst ab 250.000 Euro und für Verheiratete erst ab 500.000 Euro an – hiervon sind jedoch Gewinneinkünfte ausgenommen.

Neue Steuergrenzen für Haushalte

Seit 2009 gelten auch höhere Grenzsätze für haushaltsnahe Dienstleistungen sowie für Handwerker die für Arbeiten am eigenen Heim beschäftigt wurden. Dieser Grenzsatz wurde generell auf 20 % der Kosten angehoben, er ist jedoch auf Höchstsummen je nach erbrachter Dienstleistung beschränkt. Wer in seiner Steuerklärung bisher z. B. Ausgaben für häusliche Pflege- und Betreuungsleistungen geltend machen konnte, durfte bisher nur maximal 1.200 Euro steuerlich geltend machen – für die Steuererklärung 2009 liegt diese Obergrenze nun bei 4.000 Euro. Handwerkerkosten können in der Steuererklärung 2009 nun bis zu 1200 Euro geltend gemacht werden – der Grenzsatz für die Steuererklärung 2008 lag bisher bei 600 Euro.

Auch die Einzahlungen in die gesetzliche und private Altervorsorge kann in der Steuererklärung 2009 stärker geltend gemacht werden als bisher – so können 68 % der Beiträge für die gesetzliche Rentenversicherung sowie bei einer privaten Altersvorsorge wie der Rürup Rente geltend gemacht werden, jedoch maximal 13.600 Euro. Auch Beiträge für Versicherungen können in der Steuererklärung 2009 geltend gemacht werden.

Änderungen, jedoch nicht hinsichtlich der Höchstgrenzen, gibt es für die Steuererklärung 2009 auch für die Angabe von Vorsorgeaufwendungen oder Spenden: Diese Sonderausgaben müssen nun anders als bisher angegeben werden. Die Ausgaben für Vorsorgeaufwendungen müssen nun in der neu eingeführten Anlage Vorsorgeaufwand vermerkt werden, andere Sonderausgaben auf der zweiten Seite des Hauptformulars für die Steuererklärung 2009.

Wer auch den Weg zur Arbeit steuerlich geltend machen möchte sollte beachten, dass die Regelung ab dem 21. Kilometer – dass die Entfernungspauschale dann nicht mehr als Werbungskosten, sondern nur noch „wie Werbungskosten“ absetzbar war – seit dem 09.12.2008 verfassungswidrig ist. Sie gilt nun wieder ab dem ersten Kilometer mit 30 Cent pro Kilometer für den einfachen Weg zur Arbeit. Hier ist ebenfalls zu beachten, dass falls Kosten für Bahntickets oder die Entfernungspauschale mehr Steuern sparen das Finanzamt stets die für den Steuerzahler bessere Variante akzeptieren muss.

Änderungen bei Kapitalerträgen

Auch Einkünfte aus Kapitalerträgen werden bei der Steuererklärung 2009 berücksichtigt – so beträgt die Abgeltungssteuer für diese 25 % zzgl. Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer. Trotzdem sollte man die Anlage KAP sowie SO berücksichtigen – z. B. falls man seine Bank nicht darüber aufgeklärt hat, ob man überhaupt und wenn ja, in welcher Kirche man Mitglied ist oder falls man Einkünfte als Sparer aus Kapitalerträgen hat, für die keine Abgeltungssteuer eingezogen wurde. Außerdem gilt für Rentner mit Einkünften aus Kapitalerträgen ein Altersentlastungsbetrag – sie würden u. U. zuviel bezahlen müssen, falls sie diese Einkünfte nicht in der Steuererklärung 2009 angeben würden.

Wer ein Arbeitszimmer zuhause hat, sollte zudem weiterhin, auch wenn das Finanzamt dies ablehnt, die Kosten hierfür bei der Steuererklärung 2009 geltend machen, da aktuell noch nicht vor dem Bundesverfassungsgericht geklärt ist, ob dies zulässig ist.