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Freistellungsauftrag: Freibetrag richtig verteilen

Der Freistellungsauftrag für Kapitalerträge soll den Steuerzahler in Deutschland vor unnötiger Bürokratie schützen, denn per se unterliegen alle Einkünfte aus Kapitalvermögen der Abgeltungsteuer bzw. Zinsabschlagsteuer / Kapitalertragsteuer von 25 %.

Die Kapitalertragsteuer ist dabei keine endgültige, sondern eine vorläufige Steuer – sie stellt einen Vorschuss auf die Steuerzahlung an das Finanzamt dar und falls der Sparerfreibetrag nicht ausgereizt wurde, kann man sich die zuviel gezahlt Abgeltungsteuer auch wieder mit der Steuererklärung zurückerstatten lassen. Damit dieser Fall aber nicht eintritt, kann man bei seiner Bank bzw. den betreffenden Banken einen Freistellungsauftrag für Kapitalerträge einreichen, um sich vorab von der Steuer befreien zu lassen.

Denn: Wessen Zinseinkünfte und Kapitalerträge unter 750 Euro pro Jahr liegen, muss dafür keine Abgeltungsteuer entrichten – hier macht ein Freistellungsauftrag für Kapitalerträge Sinn, denn somit entfällt dieser Punkt bei der Steuererklärung.

Generell gilt je nach Bank ein Freistellungsauftrag für Kapitalerträge für alle Anlagen bei dieser Bank und in der Regel unbegrenzt – bei manchen Banken ist die Gültigkeit jedoch auf 1 Jahr begrenzt. Hier sollte man sich am besten bei seiner Bank erkundigen, wie es sich damit konkret verhält. Der Freistellungsauftrag gilt seit kurzem auch für alle Anlagen bei einer Bank – wer z. B. ein Depot, eine Festgeldanlage, ein Konto usw. bei einer Bank hat, muss nur einen Freistellungsauftrag für Kapitalerträge stellen, der dann für alle Einkünfte aus allen Anlageformen gilt.

In diesem Fall kann der Freistellungsauftrag für Kapitalerträge unbegrenzt sein bzw. bis den Freibetrag zur Höchstgrenze von 750 Euro für Alleinstehende / 1.500 Euro für Verheiratete voll ausnutzen. Hat man jedoch Anlagen bei verschiedenen Banken, so sollte man den Freibetrag richtig verteilen, um sich die Abgeltungsteuer bei nicht ausnutzen des Freibetrags nicht über die Steuererklärung zurückholen zu müssen.

Der Freistellungsauftrag für Kapitalerträge kann hierfür begrenzt werden. Hat man z. B. verschiedene Anlagen bei 4 verschiedenen Banken, sollte man berechnen (oder sich von der Bank mitteilen lassen), welche Einkünfte aus Kapitalerträgen zu erwarten sind und den Freibetrag im Freistellungsauftrag für Kapitalerträge jeweils passend verteilen.

Als Beispiel: Ein Alleinstehender hat bei 4 verschiedenen Banken Anlagen – Anlage 1 und 2 bei Bank 1 und 2 erwirtschaften pro Jahr 230 Euro, Anlage 3 bei Bank 3 100 Euro und Anlage 4 bei Bank4 80 Euro. Der Freistellungsauftrag für Kapitalerträge sollte hier bei Bank 1 und 2 den Freibetrag bei 250 Euro ansetzen (falls die Gewinne doch höher ausfallen sollten), und den Freibetrag bei Bank 3 bei 120 Euro, sowie den bei Bank 4 bei 100 Euro.

Nach dieser Beispielrechnung hätte man sogar noch einen Freibetrag von 30 Euro übrig und müsste auf keine der Anlagen Abgeltungsteuer zahlen. Bei festen Zinsen kann man den Freibetrag auch knapper verteilen.

Wichtig: Diese Verteilung lässt sich anschließend immernoch ändern: Sollte der Anleger in diesem Beispiel z. B. aus Anlage 1 nur 180 Euro Einkünfte haben, aber bei Anlage 4 auf einmal 150 Euro, so kann er den Freistellungsauftrag bei Bank 1 und 4 ändern lassen – z. B. auf 200 und 170 Euro.

Aber: Eine Änderung ist hier nur möglich, sofern diese noch nicht angefallene Einkünfte betrifft. Sollte Anlage 1 z. B. bereits 180 Euro Zinsen erwirtschaftet haben, so darf diese Grenze nicht unterschritten werden. Der Freistellungsauftrag wäre somit maximal auf einen Freibetrag von 180 Euro änderbar.