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Steuerersparnis durch Werbungskosten

Bekanntermaßen kann das zu versteuernde Einkommen dadurch gesenkt werden, indem man diverse abzugsfähige Kosten geltend macht. Dazu gehören vor allem bei den Arbeitnehmern in erster Linie die Werbungskosten, daneben aber auch die Sonderausgaben und die außergewöhnlichen Belastungen.

Vater Staat zieht bereits einen pauschalen Betrag vom zu versteuernden Einkommen ab, es handelt sich um den so genannten Arbeitnehmerpauschbetrag bzw. um die Werbungskostenpauschale von 1.000 Euro. Arbeitnehmer müssen diese Kosten nicht nachweisen, der Abzug erfolgt ohne Belege und automatisch. Nur wer Kosten, die über den Arbeitnehmerpauschbetrag hinausgehen, steuerlich geltend machen möchte, muss Nachweise aufführen.

Grundsätzlich sind die Werbungskosten als diejenigen Kosten zu verstehen, die unmittelbar mit der ausgeübten Tätigkeit zusammenhängen und entsprechend dem Erhalt des Berufes dienen. Werbungskosten entstehen bei nichtselbständiger Arbeit, bei Kapitalanlagen, bei Verpachtung bzw. Vermietung und bei sonstigen Einkünften. Bei Selbständigen oder Freiberuflern spricht man nicht von Werbungskosten, sondern von den so genannten Betriebsausgaben.

Bei Arbeitnehmern zählen zum Beispiel die Kosten für doppelte Haushaltsführung zu den Werbungskosten: absetzbar sind Kosten für wöchentliche Fahrten zwischen den beiden Wohnsitzen, die Miete und Mietnebenkosten der Zweitwohnung in Arbeitsplatznähe, die Kosten für Renovierung und Modernisierung der Wohnung sowie eine eventuelle Maklercourtage.

Auch Bewerbungskosten zählen zu den Werbungskosten, abzugsfähig sind nicht nur die Kosten für die Bewerbungsmappe, das Anfertigen lassen von Passbildern oder die Kosten für Kopien, sondern beispielsweise auch die Fahrtkosten, die für den Weg zum Vorstellungsgespräch entstehen. Des Weiteren werden Aufwendungen für die Arbeitskleidung sowie deren Reinigung und Instandhaltung berücksichtigt, sofern es dem Arbeitnehmer nicht erlaubt ist, in seiner normalen Alltagskleidung zu arbeiten, er also spezielle Arbeitskleidung benötigt.

Einen Großteil der Werbungskosten machen bei vielen Arbeitnehmern die Arbeitsmittel aus, denn zu ihnen zählen nicht nur Dinge wie Fachliteratur oder ggf. Werkzeug, sondern auch der Bürobedarf bzw. die Büroeinrichtung. Bei Anschaffungskosten von mehr als EUR 410, müssen die Kosten für diese Arbeitsmittel linear abgeschrieben werden, das heißt, über den Zeitraum der gewöhnlichen Nutzungsdauer hinweg.

Steuerersparnis durch Werbungskosten absetzen funktioniert des Weiteren mit dem Angeben der Kosten für das Arbeitszimmer und die Arbeitszimmerausstattung, wobei hier genaue Regelungen beachtet werden müssen, der Fortbildungskosten, die der Arbeitgeber nicht ersetzt, der Internetkosten, sofern das Internet beruflich genutzt werden muss, oder der Kontoführungsgebühren – wer die Höhe der Gebühren für die Kontoführung nicht erfassen kann, sollte hier eine Pauschale von 16 Euro geltend machen, liegen die tatsächlichen Kosten höher, sind aber auch diese abzugsfähig.

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