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Lohnsteuer: Lohnsteuerklasse 2

Auf der Lohnsteuerkarte jedes lohnsteuerpflichtigen Arbeitnehmers sind ist, neben den allgemeinen Adressdaten sowie der Religionszugehörigkeit, auch die Lohnsteuerklasse ausgewiesen, welche maßgeblich darüber entscheidet, wie viel an Lohnsteuer pro Monat auf die Lohnsteuergesamtschuld des ganzen Jahres zu zahlen ist.

Die Lohnsteuerklasse 2 richtet sich ähnlich wie die Lohnsteuerklasse 1 an alleinstehende Arbeitnehmer – der Unterschied zur Lohnsteuerklasse 1 ist, dass die Lohnsteuerklasse 2 ein oder mehrere Kinder steuerlich berücksichtigt und dem Steuerzahler hierfür einen Freibetrag zugesteht, der die monatliche Lohnsteuer mindert, um dem erhöhten finanziellen Bedarf von Alleinerziehenden bei der Erziehung und Versorgung eines Kindes Rechnung zu tragen – der Freibetrag für Alleinerziehendenentlastung in Höhe von 1.308 Euro, sowie der Kinderfreibetrag.

Alleinerziehend = Single?

Als alleinerziehend bzw. alleinstehender Elternteil gelten auch unverheiratete Paare mit einem gemeinsamen Kind. Der Kinderfreibetrag beträgt aktuell 3.504 Euro pro Kind (inkl. BEA Freibetrag). Ebenfalls in die Lohnsteuerklasse 2 fallen Verwitwete, in Trennung lebende oder Geschiedene mit mindestens einem Kind.

Wer den Steuerfreibetrag erhält richtet sich danach, wer das Kindergeld für das Kind bezieht. Das Kindergeld ist hier der maßgebend für den Freibetrag. Wer beispielsweise ein 18jähriges Kind haben sollte, für welches jedoch kein Kindergeld mehr bezahlt wird, für den entfällt der Kinderfreibetrag / Entlastungsbetrag und man wechselt wieder in die Lohnsteuerklasse 1, da aus steuerlicher Sicht kein Kind mehr im Haushalt lebt, welches versorgt werden muss.

Ob das Kind erwachsen ist oder nicht, ist hierbei zweitrangig – wichtig ist, ob das Kind sich finanziell selbst versorgen kann. Falls das Kind beispielsweise 24 Jahre alt ist und noch im gemeinsamen Haushalt lebt und kindergeldberechtigt ist, so kann auch die Lohnsteuerklasse 2 weiter genutzt werden.

Falls das erwachsene Kind den Zivildienst, Wehrdienst, den verlängerten Grundwehrdienst unter 3 Jahren oder einer dem Zivildienst / Wehrdienst gleichgestellten Ersatzleistung angetreten hat, gilt dies nicht als „finanziell selbst versorgen“, d. h.: Falls das Kind noch im gemeinsamen Haushalt lebt, kann auch hier die Steuerklasse 2 inklusive der Freibeträge behalten werden.

Trotz Kind kein Recht auf Steuerklasse 2!?

Aber auch wenn ein kindergeldberechtigtes, minderjähriges Kind im gemeinsamen Haushalt lebt, kann die Steuerklasse 2 verloren gehen – z. B. falls auch die eigenen Eltern mit im gemeinsamen Haushalt leben, da vorausgesetzt wird, dass sie zum Haushaltseinkommen beitragen. Das gilt nicht, falls diese pflegebedürftig (Pflegestufe 1, 2, 3 oder Blindheit) sind und ein Einkommen unter 8.004 Euro pro Jahr oder ein Vermögen von weniger als 15.500 Euro besitzen.

Der Entlastungsbeitrag für die Steuerklasse 2 entfällt auch dann, falls man mit einem Partner unverheiratet in einem gemeinsamen Haushalt lebt oder in einer eingetragenen Lebensgemeinschaft.

Wichtig: Falls die Anforderungen für die Steuerklasse 2 in einem Monat nicht erfüllt sein sollten, so entfällt der Entlastungsbeitrag für diesen Monat. Außerdem wird die Steuerklasse 2 nur dann erteilt, wenn man bei der Beantragung schriftlich bescheinigt, dass ihm die Verpflichtungen, Besonderheiten und Voraussetzungen für die Steuerklasse 2 bekannt sind und er bei einer Änderung dieser Voraussetzungen die Steuerklasse 2 umgehend auf seiner Lohnsteuerkarte ändert.