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Lohnsteuer: Steuerklasse 1

Wer auf der Suche nach Steuertipps, und Möglichkeiten, seine Steuerlast zu senken, ist, wird bestimmt schon einmal über die verschiedenen Steuerklassen gestolpert sein. Die Steuerklasse 3, 4, 5 sind die Lohnsteuerklassen, die nur Ehepaaren offen stehen, während die Steuerklasse 1 und 2 für Alleinstehende und Alleinerziehende gedacht sind. Die Steuerklasse 6 ist eine Sonderklasse, die von Arbeitnehmern in Anspruch genommen werden kann, die ein zweites oder mehrere Beschäftigungsverhältnisse ausüben.

Vorteile der Lohnsteuer

Die Steuerklassen dienen als eine monatliche Vorauszahlung an den Staat auf die jährlich anfallende Lohnsteuer, damit ein Arbeitnehmer nicht dazu gezwungen ist, diese zusätzlich anzusparen, um am Ende des Jahres eine sehr hohe Steuerschuld begleichen zu müssen. Da sie eine Belastung darstellt, ist es jedoch möglich, sich diese auch teilweise mittels der Lohnsteuererklärung zurückerstatten zu lassen oder durch Freibeträge zu mindern.Lohnsteuerklasse 1 Vorteile

Jeder Arbeitnehmer mit einem Einkommen von mehr als 400 Euro ist lohnsteuerpflichtig in Deutschland und muss seine aktuell gültige Lohnsteuerkarte seinem Arbeitgeber zur Verfügung stellen, damit dieser für ihn die Lohnsteuer abführen kann. Die Lohnsteuerklasse richtet sich nach dem Arbeitsverhältnis und wird dem Arbeitnehmer von der Gemeinde ausgestellt, bearbeitet und zugestellt, in der er wohnhaft ist.

Lohnsteuerklasse 1 vorrangig für Einzelpersonen

Alleinstehende Personen / Singles fallen per se in die Lohnsteuerklasse 1, sofern sie kinderlos sind und mit diesem allein in einer gemeinsamen Wohnung leben. Auch Partner in einer Lebensgemeinschaft oder eingetragenen Lebensgemeinschaft gelten als Alleinstehende.

Jedoch kann auch ein Ehepartner in die Steuerklasse 1 fallen, sofern sie von ihrem Partner getrennt leben. Dabei ist es nachrangig, ob die Trennung nur vorübergehend ist (noch „auf dem Papier verheiratet“), im Falle einer Scheidung (ausgenommen das Trennungsjahr) oder falls der Partner sich langfristig oder ständig im Ausland ist. Falls kein gemeinsamer Haushalt trotz einer Ehe besteht, gilt man steuerlich als alleinstehend, da keine Zugewinngemeinschaft mehr besteht.

Auch Witwer und Witwen, deren Partner nach dem 31.12.2008 verstorben ist, gelten als alleinstehend, falls keine gemeinsamen Kinder mit in einem gemeinsamen Haushalt wohnen, und fallen somit in die Steuerklasse 1, auch wenn sie ihre alte Steuerklasse im so genannten „Gnadenjahr“ (welches sich de facto über 2 Jahre erstreckt) vorerst weiterführen dürfen.

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