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Firmenwagen: Bald neue 1 Prozent Regelung?

Bei der 1 % Regelung gilt, dass pro Monat 1 % des Listenpreises als geldwerter Vorteil entweder dem Arbeitseinkommen als geldwerter Vorteil hinzugerechnet wird oder als Betriebseinnahme versteuert werden muss. Das ist soweit nicht strittig, aber die Regelung, die für die Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsplatz gilt.

Hier gilt, dass 0,03 % des Listenpreises pro Entfernungskilometer zwischen Wohnung und Arbeitsstätte / Betriebsstätte als Betriebseinnahme bzw. geldwerter Vorteil versteuert werden muss. Das heißt beispielsweise bei einem Fahrzeug mit einem Listenpreis von 50.000 Euro, dass 500 Euro (1 % Regelung) pro Monat nur durch die Nutzung des Fahrzeugs als geldwerter Vorteil versteuert werden müssen und bei einer Entfernung von 40 km zum Arbeitsplatz oder zur Betriebsstätte weitere 200 Euro (0,03 % von 50.000 Euro x 40 km) anfallen.

Somit fallen hierbei 700 Euro als geldwerter Vorteil an, der der Versteuerung unterliegt. Auf ein Jahre gerechnet sind das 8.400 Euro die man zusätzlich als Einkommen oder Betriebsausgabe versteuern muss. Und das auch dann, wenn das Fahrzeug überhaupt nicht in einem so starken Maß genutzt wird, beispielsweise wenn es nur an 10 von 25 Arbeitstagen genutzt werden sollte.

Die pauschale 1 % Regelung kennt keine tagesweise Abrechnung, sondern nur eine pauschale nach Monat. Das ist, neben der ohnehin schon benachteiligenden 1 % Regelung gegenüber dem Fahrtenbuch, ein zusätzlicher finanzieller Nachteil, gegen den jetzt geklagt wurde.

Das Niedersächsische Finanzgericht folgte dieser Auffassung, vor allem in dem Punkt, dass bei einer taggenauen Abrechnung, wie www.Steuerncheck.net schon hier berichtete, Steuerzahler bares Geld sparen können und der geldwerte Vorteil wesentlich geringer ausfällt.

Zwar legte das Finanzamt gegen dieses Urteil Rechtsmittel ein, zog jedoch vor einer Verhandlung vor dem Bundesfinanzhof diese wieder zurück. Das hat zur Folge, dass das Urteil des Finanzgerichts Niedersachsen nun Rechtskraft erhält. Als Steuerzahler, unabhängig davon ob als Arbeitnehmer oder Betrieb, kann man sich auf dieses Urteil bei der Abrechnung mit der 1 % Regelung berufen und die angepasste, günstigere Regelung (siehe Link oben) verlangen und Steuern sparen!