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Steuer auf Sachbezug und Sachbezüge

Wer als Arbeitnehmer Betriebsvermögen kostenlos nutzen darf oder kostenlos überlassen bekommt oder gegen ein geringes Entgelt, der muss diese Zuwendungen seitens des Arbeitgebers als Sachbezug versteuern. Typische Sachbezüge sind Dienstwagen oder kostenlose Getränke, Genussmittel, Nahrungsmittel oder auch Wohnungen.

Sachbezug unterliegt der Steuer

Diese Sachbezüge gelten für das Finanzamt als geldwerte Vorteile – also Dinge, die zwar nicht in Form von Geld dem Arbeitnehmer überlassen werden, die aber einem Vorteil entsprechen, der eben in Sachleistungen und nicht in Geldform gewährt wird. Diese müssen ab einem Wert von 40 Euro in der Steuererklärung angegeben werden, sind aber bis zu einem Wert von 1.080 Euro steuerfrei.

Der Wert für Sachbezüge setzt sich aus allen über das Jahr gewährten Sachbezügen zusammen, nicht nur aus einmalig gewährten. Wer z. B. kleinere Geschenke oder andere Sachwerte mit einem Wert von über 40 Euro von seinem Arbeitgeber erhalten hat, muss diese in der Steuererklärung angeben, auch wenn deren Einzelwert unter 40 Euro liegt.

Als Sachbezug gilt all das, was an Dienstleistungen und Waren vom Arbeitgeber dem Arbeitnehmer gewährt wird und was nicht ursprünglich für deren alleinigen Bedarf erzeugt oder angeschafft wurde und auch nicht pauschal versteuert wurde. Das Finanzamt setzt den geldwerten Vorteil dieser Sachprämien mit 96 % des eigentlichen Wertes an, kann aber in Einzelfällen auch davon abweichen.

Als Beispiel: Schenkt ein Arbeitgeber einem Arbeitnehmer einen Sachwert von 100 Euro, so setzt das Finanzamt bei der Besteuerung 96 Euro als eigentlichen Wert fest – es zählt hierbei der marktübliche Wert.

Ein Sachbezug, oder mehrere Sachbezüge, stellen aus Sicht des Finanzamtes ein Arbeitsentgelt dar, und unterliegen damit einer Steuer auf Sachbezüge, unabhängig davon, ob es sich um eine Sachleistung, zusätzliche Leistung oder Naturalleistung handelt. Die Art des Sachbezugs ist zweitrangig für die Einstufung als Arbeitsentgelt, es zählt allein der Bezug. Der Sachbezug gilt als Lohn und muss mit diesem versteuert werden.

Sachbezug: Monatshöchstgrenze beachten!

Eine zusätzliche Sachleistung ist z. B. ein Dienstwagen, der auch privat genutzt werden darf, eine Naturalleistung in Form von kostenlosem Essen oder Getränken oder Essen und Getränke, die vom Arbeitgeber verbilligt Arbeitnehmern zur Verfügung gestellt werden.

Bei entgeltlichen Sachleistungen, die verbilligt erhalten werden, darf ein Freibetrag von 44 Euro als geldwerter Vorteil im Monat nicht überschritten werden. Falls man für 100 Euro im Monat in der Betriebskantine günstiger ist und der Arbeitgeber hier 50 Euro zuschießt bzw. um diesen Betrag den Wert der Leistung mindert, wurde die Freigrenze um 6 Euro überschritten – würde er nur 40 zuschießen, nicht.

Das gleiche gilt für den so genannten Deputatlohn – hier handelt es sich um einen zusätzlichen „Lohn“, bei dem einem Arbeitnehmer vom Arbeitgeber produzierte Waren kostenlos oder gegen geringes Entgelt überlassen werden. Das klassische Beispiel: Eine Brauerei stellt ihren Mitarbeitern 4 – 6 Kästen Bier pro Monat kostenlos zur Verfügung.

Bei den Sachbezügen sind wiederum verschiedene Einzelposten bis zu einem gewissen Betrag steuerfrei. So liegt z. B. die Freigrenze für Verpflegung bei monatlich 217 Euro, wobei die Freigrenze für das Frühstück bei 47 Euro und die für das Mittagessen und Abendessen bei 85 Euro liegt.

Sachbezug: Berechnung des Wertes

Der marktübliche Preis, den das Finanzamt bei der Steuer auf Sachbezug zugrunde legt, ist stets der, den Arbeitgeber bei einem Verkauf berechnen würde. Als Beispiel:

1. Stellt der Arbeitgeber Möbel her und verkauft z. B. einen Stuhl für 200 Euro, überlässt ihn aber einem Arbeitnehmer kostenlos, ist dessen Wert für das Finanzamt bei 192 Euro anzusetzen. Überlässt der Arbeitgeber diesen Stuhl als Sachbezug gegen ein geringes Entgelt, wird dies vom festgesetzten Wert abgezogen – muss man beispielsweise 40 Euro zuzahlen, so liegt der zu versteuernde Wert bei 152 Euro.

2. Ist der Arbeitgeber ein Spediteur, der einen LKW für 40 Euro die Stunde vermieten würde und überlässt er diesen einem Arbeitnehmer kostenlos, so beträgt der geldwerte Vorteil 38,40 Euro. Muss ein geringes Entgelt gezahlt werden, so ist auch dieses erneut abzuziehen.

All diese Leistungen sind bis zu einem Wert von 1.040 Euro von der Steuer auf Sachbezug befreit. Würde man z. B. im Beispiel 1 4 Stühle geschenkt bekommen mit einem geldwerten Vorteil von 768 Euro, so sind diese steuerfrei.

Die Steuer auf Sachbezüge kann jedoch auch pauschal entrichtet werden. Hier werden die Sachbezüge statt mit dem individuellen Lohnsteuersatz oder Einkommensteuersatz pauschale mit 30 % besteuert. Das lohnt sich dann für den Arbeitnehmer, wenn dessen Lohnsteuer / Einkommensteuer über 30 % liegt, aber auch wenn diese nur knapp darunter liegt – denn: mehr Einkommen (erhöht durch geldwerte Vorteile) können auch eine höhere Progressionsstufe (mehr Steuern) bedeuten.

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