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Dienstreise absetzen: Regelmäßige Arbeitsstätte / Betriebsstätte

Wer von einer regelmäßigen Arbeitsstätte zu einem Einsatzort fährt, z. B. zu einem Kunden oder zu einem Auftragsort, kann diese Fahrt als Dienstreise von der Steuer absetzen, zuzüglich der damit in Zusammenhang stehenden Pauschalen. Das ist nicht nur für Selbständige, sondern auch für Arbeitnehmer interessant.

Denn: Sollte man nur von einer Betriebsstätte zu einer anderen mit dem Dienstwagen fahren, so kann man hierfür als Reisekosten nur die Entfernungspauschale ansetzen, ansonsten wäre auch die Absetzbarkeit der tatsächlichen Reisekosten von der Steuer möglich, die in der Regel über der Kilometerpauschale von 30 Cent liegen.

Dem Finanzamt sind die Reisekosten regelmäßig ein Dorn im Auge, da es hier oft verschleierte Privatfahrten vermutet oder Fahrten zwischen Betriebsstätten, die nicht als solche angegeben werden und somit die Steuerlast nach unten zugunsten des Steuerzahlers durch die überhöhten Reisekosten drücken.

In der Vergangenheit hat das Finanzamt oft schon die regelmäßige Fahrt zu verschiedenen Einsatzorten dahingehend gewertet, dass es sich dabei ebenfalls um Betriebsstätten handelt, obwohl eine Betriebsstätte dadurch gekennzeichnet sein muss, dass diese den Arbeitsmittelpunkt (und nicht nur einen „Nebenschauplatz“) darstellen muss und / oder von dieser hauptsächlich Kundenbetreuung und Kundenbesuch erfolgen.

Diese Haltung des Finanzamts wurde erneut durch den Bundesfinanzhof (Urteil: Az. VI R 20/09) gekippt, dass die bisherige Ansicht bestätigt hat, dass eine regelmäßige Betriebsstätte und Arbeitsstätte nur ein Ort sein kann, der entsprechend einer Betriebsstätte eingerichtet ist – das also auch von dort der Tätigkeit wie an anderen Orten nachgegangen werden kann wie an der eigentlichen, angegebenen Betriebsstätte.

Das heißt, dass auch nach wie vor ein regelmäßiger Einsatzort, z. B. bei einem Dauerkunden, keine Betriebsstätte ist, da dort u. U. ein Großteil der Arbeit erbracht wird, aber eben auch nicht mehr, das heißt: Von diesem Ort aus kann nicht gleichberechtigt das Geschäft geführt oder die gleiche Aufgabe wahrgenommen werden wie von einer Betriebsstätte, in der sich der feste Arbeitsplatz befindet.

Für Steuerzahler, unabhängig davon, ob es sich um einen Selbständigen oder Arbeitnehmer lohnt sich der Widerspruch gegen die Nichtanerkennung der Reisekosten mit der Begründung „es handelt sich um eine Betriebsstätte“ somit immer – bisher hat das Finanzamt in vielen vergleichbaren Urteil letztendlich seine Haltung nicht ein einzige Mal höchstrichterlich bestätigen können lassen.

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