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Kirchensteuer: Besonderes Kirchgeld

Mitglieder der Kirchen müssen in Deutschland zusätzlich zu den Pflichtsteuern auch die Kirchensteuer abführen. Diese fällt sowohl bei der Lohnsteuer als auch bei der Einkommensteuer oder der Kapitalsteuer als zusätzliche steuerliche Belastung an. Aber auch wer kein Mitglied der Kirche ist, kann kirchensteuerpflichtig sein.

In diesem Fall wird die Kirchensteuer nicht in Form der Kirchensteuer sondern des besonderen Kirchgelds erhoben. Betroffen davon sind Ehepartner, bei denen ein Partner zwar Mitglied in der Kirche ist, ein anderer jedoch nicht. Da ist aus Sicht von Partnern, die nicht in der Kirche sind eine klare Benachteiligung, denn warum soll man das besondere Kirchgeld zahlen, wenn man sich gegen eine Mitgliedschaft in der Kirche ausgesprochen hat, der Partner jedoch nicht?

Das besondere Kirchgeld muss jedoch nicht in jedem Fall erhoben werden – es wird in der Regel nur eingetrieben, wenn der Partner, der nicht Mitglied in einer Kirche sein sollte, der Alleinverdiener in einer Ehe sein sollte oder der Besserverdienende. Es wird auch nicht direkt vom nichtkirchensteuerpflichtigen Partner erhoben, aber von dessen Einkommen teilweise abgezogen.

In der Praxis heißt das, dass das Einkommen beider Partner zusammengerechnet wird und auf die Hälfte dieses Einkommens das besondere Kirchgeld erhoben wird. Das heißt, dass letztendlich der besserverdienende oder alleinverdienende Partner trotzdem indirekt das besondere Kirchgeld mitbezahlen muss und somit auch für etwas bezahlt, mit dem er „nichts zu tun hat“.

Gegen diese steuerliche Regelung haben sehr viele Paare Einspruch eingelegt und Klage erhoben, da so ein Partner für die Entscheidung des anderen in die Pflicht genommen wird.

Das BVG / Bundesverfassungsgericht entschied jedoch, dass die Verfahrensweise rechtens sei, da nicht nur das Einkommen relevant ist und gesondert betrachtet werden muss, sondern auch der Lebenshaltungsaufwand – und hier ist bei 2 Partnern grundsätzlich von einem gemeinsamen auszugehen. Das heißt, dass durch die letztendlich bessere Lebensführung aufgrund des höheren Einkommens eines Partners, der nicht Mitglied in einer Kirche auch der andere Partner stärker in die Kosten für diesen eingebunden ist, wenn auch nur indirekt.

Konkret lässt sich jedoch kaum ermitteln bzw. nur unter erschwerten Umständen und auch hier nicht eindeutig, welcher Partner nun welche Kosten der gemeinsamen Lebensführung trägt – deswegen ist es rechtens, dass das Einkommen beider Partner als Bemessungsgrundlage herangezogen und durch 2 geteilt wird, da aus dem gemeinsamen Einkommen die Lebensführung letztendlich finanziert wird. Somit ist es auch zulässig, dass das besondere Kirchgeld anhand dieser Basis und nicht nur anhand des Einkommens des kirchensteuerpflichtigen Partners erhoben wird.

Wer das besondere Kirchgeld nicht bezahlen möchte, dem bleibt somit nach der erneuten Entscheidung des BVG im Urteil Az. 2 BvR 816/10 nur die Möglichkeit, dass der bisher kirchensteuerpflichtige Partner aus der Kirche austritt.