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Einkommensteuer: Abgeltungsteuer absetzen und mindern

Bei der Einkommensteuererklärung kann man nicht nur Handwerker von der Steuer absetzen oder haushaltsnahe Dienstleistungen absetzen, sondern auch Verluste, die aus Kapitalgeschäften entstehen, können abgesetzt werden und so die zu zahlende Steuerlast mindern. Sogar alte Anlageverluste kann man von der Steuer absetzen!

Wichtig ist hier jedoch, wann was gekauft wurde – denn unter Alterverluste fällt all das, was bis zum 31.12.2008 gekauft wurde, egal ob es sich dabei um Anleihen, Aktien oder auch nur Fondsanteile handelt, und die innerhalb der Jahresfrist wieder veräußert wurden. Auch private Veräußerungsgeschäfte, wie etwa der Verkauf einer Immobilie, zählen dazu. Sollte hier statt des erhofften Gewinnes ein Verlust erwirtschaftet worden sein, so kann der Spekulationsverlust bis 2013 mit aktuellen Gewinnen, die aus dem Verkauf von Anleihen, Fondsanteilen, Aktien oder Wertpapieren entstanden sind, steuerlich verrechnet werden.

Aber: Auch Verluste aus Spekulationsgeschäften, die vor dieser Frist entstanden sind und vorgetragen wurden, können noch verrechnet werden. Das Vortragen von Altverlusten ist auch über das aktuelle Jahr hinaus möglich, falls diese nicht verrechnet werden können – sie können dann mit Gewinnen aus dem nächsten Jahr verrechnet werden und so die Steuerlast senken.

Ausgeschlossen davon sind lediglich Dividenden und Zinsen – diese Gewinne müssen gesondert in der Anlage SO der Steuererklärung beigefügt werden und können somit nicht steuerlich geltend gemacht oder mit Verlusten aus anderen Finanzgeschäften verrechnet werden. Ausgeschlossen sind ebenfalls sämtliche Verluste, die nach dem 31.12.2008 durch Spekulationen entstanden sind – diese können ebenfalls nicht verrechnet werden.

Das Vortragen und Verrechnen von Altverlusten ist jedoch bis 2014 befristet. Ab 2014 können Verluste zwar weiterhin mit Gewinnen verrechnet werden, aber nur, wenn diese aus privaten Veräußerungsgeschäften, z. B. dem Verkauf einer Immobilie, entstanden sind. Sie können dann nicht mehr mit Gewinnen aus dem Verkauf von Aktien oder Fondsanteilen gegen gerechnet. Wer also Altverluste vortragen möchte, sollte das im Auge behalten.

Übrigens: Die Verluste müssen auch tatsächlichen, materiellen Verlusten entsprechen. Wenn diese Verluste nicht aus einem Verkauf resultieren, sondern nur daraus, dass die eigenen Wertpapiere momentan an Wert verloren haben, wird das nicht vom Finanzamt anerkannt.

Ab dem Jahr 2009 gibt es eine weitere Einschränkung für die Verlustverrechnung bei der Einkommensteuer und die Minderung der Abgeltungsteuer: Verluste, die aus einem Verkauf von Wertpapieren entstanden sind, die nach dem 31.12.2008 entstanden sind, können dann nicht mehr querverrechnet werden. Wer so Verluste aus dem Verkauf von Aktien erzielt hat, der kann diese nicht mit Gewinnen aus dem Verkauf von Anleihen verrechnen. Hier gilt: nur gleiches mit gleichem! Ab 2009 ist hierzu auch das gesonderte Formular KAP bei der Einkommensteuererklärung zu nutzen.

Eine Verrechnung der Gewinne und Verluste aus Spekulationsgeschäften ist auch nur dann zulässig, wenn seitens der Banken diese gesondert gehandhabt werden. Gewinne und Verluste aus dem Verkauf von Aktien müssen in einem Topf erfolgen – sollten Gewinne anfallen, so müssen diese in einen zweiten Topf mit den Gewinnen und Verlusten aus allen anderen Anlageformen, egal ob Zinsen, Fonds oder Zertifikate.

Das Vortragen der Verluste ist dann kein großes Problem, wenn man seine Finanzgeschäfte bei einer Bank tätigt – sollte man hierzu verschiedene Banken nutzen, so werden die Gewinne und Verluste nicht mehr automatisch verrechnet, sondern können nur über die Steuererklärung verrechnet werden. Hierzu muss bis zum 15.12. jeden Jahres bei der Bank eine Verlustbescheinigung beantragt werden, ansonsten werden die Verluste automatisch vorgetragen.

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