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Pendlerpauschale: Vorsicht bei falschen Angaben!

Die Pendlerpauschale stellt für viele Arbeitnehmer immer wieder ein Ärgernis dar und das nicht erst seit deren temporärer Aussetzung in den vergangenen Jahren. Zwar wird hier vom Finanzamt und dem Fiskus ein großzügiger Posten hinsichtlich der absetzbaren Werbungskosten eingeräumt, nur fällt dieser in der Praxis oft zu niedrig aus.

So wurde die Entfernungspauschale bereits seit mehreren Jahren nicht mehr angehoben, trotz gestiegener Allgemeinkosten, beispielsweise für Kraftstoffe – dass sie somit nicht mehr den aktuellen Gegebenheiten gerecht wird, haben selbst die Länder eingesehen, weswegen diese die Entfernungspauschale für ihre Bediensteten bereits angehoben haben, siehe https://www.steuerncheck.net/kilometerpauschale-steuer/, was jedoch (noch) nicht für den „gemeinen“ Steuerzahler gültig ist.

Auf der anderen Seite wird vom Finanzamt nur eine Fahrt von der Wohnung zur Arbeit anerkannt – und das obwohl eine Fahrt bekanntlich aus Hinfahrt und Rückfahrt besteht, was die Pendlerpauschale von 30 Cent in der Realität weiter auf 15 Cent herunterkürzt.

Dem einen oder anderen Steuerzahler liegt somit der Gedanke nahe, die Angabe der einfachen Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsplatz etwas „anzupassen“, da lediglich eine Änderung dieses Faktors ein echtes Plus bei den möglichen absetzbaren Werbungskosten von der Steuer bedeutet – aber: Auch wenn es sich hierbei nur einen kleinen Trick handelt, so kann hier eine Anzeige und ein Verfahren wegen Steuerhinterziehung drohen, wenn dies festgestellt werden sollte statt des eher geringwertigeren Tatbestandes der Steuerverkürzung durch Falschangaben!

Es gilt hier, wie auch bei anderen Falschangaben, dass nicht das Finanzamt in erster Linie dazu verpflichtet ist, diese schnell und einfach zu überprüfen, beispielsweise mittels eines Routenplaners (im Internet), sondern derjenige, der diese Angaben leistet, für deren Richtigkeit eingeschränkt haftet. Zwar hat das Finanzamt auch eine Prüfungspflicht und der Hauptgrund dafür, dass stets das ortsansässige Finanzamt zuständig ist, begründet sich auch in einer besseren Ortskenntnis, aber dies ersetzt nicht die korrekte Mitwirkung des Steuerzahlers bei der Abgabe der Steuererklärung.

Sollte es zu großen Abweichungen zwischen der tatsächlichen einfachen Strecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte kommen – der sich auch nicht einfach erklären lässt, z. B. bei einem Rechenfehler oder Kenntnisfehler, indem Hinfahrt und Rückfahrt addiert werden – so kann das Finanzamt von Vorsatz ausgehen, da so versucht wird, Steuern durch einen höheren Werbungskostenabzug zu hinterziehen.

Das Finanzamt und auch die Finanzgerichte setzen ebenfalls die Kenntnis voraus, dass eine höhere Kilometerangabe, als tatsächlich bestehend, dazu führt, dass ein höherer Abzug der Werbungskosten von der Steuer möglich ist und damit die zu zahlende Steuerlast geringer ausfällt und demzufolge die Konsequenzen einer möglichen Falschangabe ebenfalls bekannt sind.

Neben einer Anzeige und eines Verfahrens wegen Steuerhinterziehung bei groben und wiederholten Falschangaben ist auch mit einer nachträglichen Korrektur der ergangenen Steuerbescheide zu rechnen, auch wenn diese bereits bestandskräftig sein sollten, und somit mit einer hohen Steuernachzahlung für den betreffenden Zeitraum.

Betroffene sollten hierzu auch folgenden Artikel beachten, da bei einer Anzeige wegen Steuerhinterziehung auch eine Hausdurchsuchung drohen kann:

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