Kategorien:

Übersicht Werbungskosten: Vermietung und Verpachtung

Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung sind zwar steuerpflichtig und Erhöhen das Einkommen des Steuerzahlers, aber auch Verluste können gegengerechnet werden und steuermindernd greifen Diese fallen klassisch unter die Werbungskosten – und hier kann man jede Menge geltend machen und von der Steuer absetzen.

So kann man als Vermieter nicht nur Abschreibungen wie die AfA (Absetzung für Abnutzung) für die Wertminderung der Immobilie, sondern auch Abbruchkosten als Werbungskosten von der Steuer absetzen, z. B. falls Teile eines Gebäudes oder das ganze Gebäude abgerissen werden muss.

Ausgaben, die mit der Vermietung in Zusammenhang stehen, kann man natürlich als Werbungskosten für Vermietung und Verpachtung von der Steuer absetzen. Dazu zählen Abfindungen (z. B. für Mieter), Annoncen um die Wohnung zu bewerben, unabhängig wo diese geschaltet werden, Fahrten und Reisekosten zur vermieteten Wohnung (z. B. für eine Ortsbesichtigung oder ein Treffen mit den Mietern) oder Übernachtungskosten (falls notwendig, z. B. bei einer vermieteten Wohnung weit außerhalb).

Sollten Telefonate mit den Mietern geführt werden oder zwecks die Vermietung betreffenden Angelegenheiten, z. B. mit dem Finanzamt, einem Makler oder der Hausverwaltung, so können auch diese Kosten als Werbungskosten abgesetzt werden. Falls für die Vermittlung und Vermietung der Wohnung ein Makler beauftragt wurde, so können auch diese Kosten als Werbungskosten abgesetzt werden – vorausgesetzt man tritt nicht selbst als Makler auf.

Auch Kosten für das Gebäude in Form einer Bauherrenhaftpflichtversicherung (bei einer Neuerstellung), die Beiträge an einen Hausbesitzerverein oder die Kosten für die Grundsteuer kann man als Werbungskosten von der Steuer absetzen. Auch Erhaltungsaufwendungen in Form von Reparaturen können als Werbungskosten von der Steuer abgesetzt werden.

Wird die Wohnung möbliert übergeben oder vom Vermieter für die Vermietung eingerichtet, z. B. durch den Einbau einer Einbauküche oder die Bereitstellung anderen Mobiliars, können die Möbelkosten ebenfalls als Werbungskosten von der Steuer abgesetzt werden.

Die Betriebskosten für eine Immobilie, z. B. für die Hausbeleuchtung, Bereithaltung von Anlagen, die Heizungskosten, die Kosten für den Schornsteinfeger / Kaminkehrer, Abwassergebühren und Kanalgebühren, Kanalreinigungsgebühren, die Kosten für die Müllabfuhr oder Straßenreinigungsgebühren kann man als Vermieter ebenfalls als Werbungskosten für Vermietung und Verpachtung von der Steuer absetzen.

Sollte eine Immobilie nicht ererbt oder geschenkt worden sein, sondern per Kredit finanziert, so kann man auch diese Kosten als Werbungskosten für Vermietung und Verpachtung von der Steuer absetzen.

Dazu zählen z. B. die Kosten für die Bereitstellung eines Darlehens, mögliche Bürgschaftsgebühren, das Disagio (auch: Damnum oder Abgeld genannt), Darlehensgebühren, Erbbauzinsen, sonstige Finanzierungskosten und Geldbeschaffungskosten, die Grundbucheintragung für die Hypothek, die Schätzungskosten oder die Zinsen für ein Darlehen / Kredit / Hypothek kann man als Werbungskosten von der Steuer absetzen.

Die Kosten für die Verwaltung einer Immobilie fallen ebenfalls unter die Werbungskosten für Vermietung und Verpachtung, z. B. Kosten für die Büroaufwendungen, die Hausverwaltung, einen Hausmeister oder Hausmeisterdienst, die Kosten für die Einrichtung und Bereithaltung eines Kontos in Form der Kontoführungsgebühren (und anderer Kontokosten), die Kosten für die Versicherung und Versicherungen der Immobilie sowie die Umsatzsteuer.

Möchte man sich als Vermieter gerne über die eigenen Rechte und Pflichten weiterbilden, so können die damit in Zusammenhang stehenden Aufwendungen ebenfalls als Werbungskosten von der Steuer abgesetzt werden, z. B. die Kosten für Kurse, für Literatur und Sekundärliteratur oder für Steuerfachliteratur.

Weitere Tipps: Steuertipps für Vermieter

Hinterlassen Sie einen Kommentar





3 Kommentar(e) zu diesem Artikel

  • Reinhard Schmitz schrieb am 11. Februar 2012:

    Sind für die Instandhaltungen/Reparaturen Einzelnachweise erforderlich oder können die Kosten über eine Pauschale,z.B. 10 € pro qm und Jahr, abgesetzt werden?
    Danke für die Antwort im voraus.

  • Drija schrieb am 23. Februar 2015:

    Wir sind eine Erbengemeinschaft und verpachten unbebaute Flurstücke an eine Genossenschaft (Agrarpro.)Diesbezüglich werde ich Anlage V ausfüllen. Grundsteuer wurde für 2014 (A u. B) gezahlt. Das Wohngbäude wird seit 08/2014 nicht mehr bewohnt. (Sterbefall des wirtsch.Eigentümers)
    Kann ich als Miiterbin 1. Grades die Grundsteuer gegen die Einkünfte aus der Verpachtung der Flurstücke als Werbekosten gegenrechnen?
    Vielen Dank im Voraus. M.f.G

  • Ursula H. schrieb am 19. Januar 2020:

    Ich habe vor 7 Jahren eine neue Einbauküche in meiner Mietwohnung gekauft, mit Spülmaschine, Kühlschrank und Einbau-Backröhre. Nach 3 Jahren habe ich schon die Backröhre neu ersetzt. Jetzt kam mein Mieter, dass die Spülmaschine nicht mehr geht und fragte mich ob ich ihnen ein neues Gerät kaufen würde. Aber das lehne ich ab, weil sie schon so günstig wohnen, dass ich keinen Gewinn mehr habe.