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Vermietung: Eigenleistung von der Steuer absetzen

Wer Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung einer Mietwohnung erzielt, der kann als Vermieter auch mögliche Eigenleistungen, die für das eigene Objekt erbracht wurden, von der Steuer als Werbungskosten absetzen. Aber: Nicht jede Eigenleistung ist absetzbar und nicht alles wird vom Finanzamt problemlos anerkannt.

Werbungskosten und Eigenleistung

Eine Eigenleistung für die vermietete Immobilie liegt immer dann vor, wenn eine Tätigkeit, die ein Dritter ausüben könnte selbst (durch den Vermieter) erbracht wird – beispielsweise die Pflege des Gartens durch den Vermieter oder das Reinigen oder die Renovierung der Mietwohnung nach einem Mieterwechsel.

Aber: Im Gegensatz zu einer beauftragten Person kann die eigene Leistung nur bedingt bei der Steuer als Werbungskosten angerechnet werden – prinzipiell ausgeschlossen ist, dass ersatzweise die eigene Arbeitskraft und die benötigte Zeit in „gesparte Arbeitsstunden“ eines Dritten umgerechnet werden können. Sollte ein Maler für das Renovieren der Wohnung z. B. 80 Euro pro Stunde in einem Kostenvoranschlag angesetzt haben, so kann man diesen Stundensatz nicht auf die selbst erbrachte Leistung anwenden.

Auch die „Selbstbeauftragung“ ist ausgeschlossen, so dass man sich selbst keine Rechnung über die erbrachte Leistung und den Arbeitslohn ausstellen kann – ausgenommen ist hiervon jedoch beispielsweise ein Maler, der seinem eigenen Unternehmen einen Auftrag gibt, eine seiner Mietwohnungen zu renovieren, da in diesem Fall einem Dritten (dem eigenen Unternehmen) ein Auftrag erteilt wird, welcher wiederum der Besteuerung unterliegt.

Was kann man im Rahmen der Eigenleistung absetzen?

Auch wenn man die eigene Arbeitskraft nicht in Form von Arbeitsstunden absetzen kann, so ist der Materialeinsatz weiterhin absetzbar – was so beispielsweise im Rahmen der Reinigung, Renovierung oder Gartenarbeit in Eigenleistung benötigt wurde (z. B. Reinigungsmaterial, Geräte, andere Anschaffungen), kann man von der Steuer als Werbungskosten absetzen.

Mögliche Folgekosten wie Entsorgungskosten, falls Grüngut bei der Gartenarbeit in Eigenleistung entsorgt werden muss, Abfälle infolge der Renovierung oder Reinigung, so können auch diese als Werbungskosten bei der Steuer geltend gemacht werden.

Ebenso kann man auch die Kosten für die Anfahrt und Abfahrt von der Steuer als Werbungskosten im Rahmen der Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung absetzen – hier gilt, dass die bisheriger Kilometerpauschale von 0,30 Euro pro zurückgelegten Kilometer angerechnet werden kann. Dieser Betrag kann je nachdem auch höher angesetzt werden, siehe dazu: Kilometerpauschale möglicherweise zu niedrig.

Übrigens: Falls man im Rahmen der Eigenleistung lange von zuhause weg ist, kann auch der Verpflegungsmehraufwand (da es sich um eine auswärtige Tätigkeit handelt) geltend gemacht werden. Bei einer Abwesenheit von mehr als 8 Stunden bis 14 Stunden können 6 Euro pro Tag, bei einer Abwesenheit von mehr als 14 Stunden bis 24 Stunden 12 Euro pro Tag geltend gemacht werden – eine aufwändige Reinigung, Renovierung oder die Pflege des Gartens kann je nachdem oft mehr als 8 Stunden dauern, weswegen der Verpflegungsmehraufwand nicht außer Acht gelassen werden sollte.

Jedoch ist nicht jedes Finanzamt hier selten auf Anhieb kooperativ – wer den Verpflegungsmehraufwand nicht anerkannt bekommen sollte, kann darauf hinweisen, dass hier die Kriterien für eine Auswärtstätigkeit nach § 4 Absatz 4 EStG vorliegen.

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3 Kommentar(e) zu diesem Artikel

  • Richter schrieb am 27. Mai 2013:

    Warum kann ich die Treppenhausreinigung, die ich in meinem 6 Familienhaus selber durchführe, nicht bei der Steuer geltend machen? Ich habe die Kosten dafür unterhalb der einer Reinigungsfirma angesetzt, trotzdem ist es nicht anerkannt worden.
    Gibt es eine Möglichkeit wenigstens einen Teil anerkannt zu bekommen?

  • Reiner G. schrieb am 25. September 2016:

    Wir haben ein Ferienhaus vermietet. Die Bettwäsche waschen und das Reinigen des Feriehauses habe ich als Werbungskosten abgesetzt. Das Finanzamt will das nicht anmerken. Was sagt ihr dazu?

  • Ingo Dreyer schrieb am 17. März 2019:

    Betr.: Eigenleistung
    Wenn mein Sohn als Eletriker in einer unserer Wohnungen die Elektroanlage selbst instand setzt und damit nachweislich unter den Arbeitskosten eines offiziellen Elt.-Unternehmens liegt möchte ich gern wissen, ob ich als Vermieter diese Lohnkosten ebenfalls steuerlich geltend machen kann. Oder wird das nur bei den Materialkosten anerkannt? Können solche in Eigenregie durchgeführte Arbeitsleistungen u.U. auch als Schwarzarbeit vom
    Fiskus angesehen werden?

    MfG Ingo Dreyer