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Umsatzsteuer bei bezahlter Suchmaschinenwerbung

Bezahlte Suchmaschinenwerbung ist keine Seltenheit mehr, sondern schon längst gang und gäbe. Da für diese Art von Werbung ein gewisses Entgelt bezahlt wird, stellt sich die Frage, ob auch hier die Umsatzsteuer zu begleichen ist und wie dies gegebenenfalls vonstattengeht? Dabei ist ebenfalls zu beachten, wie Suchmaschinenwerbung am besten zum Einsatz kommt.

Null Prozent Umsatzsteuer ist keine Steuerbefreiung

Bei Unternehmen, wie zum Beispiel Google Ads und Facebook, kommt das sogenannte Reverse Charge Verfahren zum Einsatz, das sich deutlich von dem hierzulande gängigen Prozedere unterscheidet. Denn während Firmen mit Sitz in Deutschland auf ihren Rechnungen die Umsatzsteuer ausweisen, die der Kunde anschließend zu bezahlen hat, verhält es sich hier anders: Die Werbetreibenden erhalten zwar eine Rechnung, jedoch ist darauf eine Umsatzsteuer von null Prozent ausgewiesen. Wer sich jetzt freut, denkt jedoch leider falsch. Denn in diesem Fall ist es mitnichten so, dass die Umsatzsteuer schlichtweg wegfällt, der Kunde steuerlich befreit ist und man dem Finanzamt keinerlei Meldung erstatten muss.

Da Google Ads und Co das sogenannte Reverse Charge Verfahren anwenden, ist der jeweilige Werbetreibende, der die betreffende Leistung empfangen hat, dazu verpflichtet, der steuerlichen Verpflichtung nachzukommen. Das bedeutet nichts anderes, als das der Werbetreibende den gültigen Umsatzsteuersatz eigenständig ermitteln und ausrechnen muss.

Bei einer Firma, die steuerrechtlich vertreten wird, übernimmt die Berechnung üblicherweise der Steuerberater. Bei einem Selbständigen im Bereich der sozialen Medien oder bei Kleinunternehmen verhält es sich dagegen gemeinhin so, dass die Berechnung selbst vorzunehmen ist. Ebenso ist die Anzeige beim zuständigen Finanzamt üblicherweise ebenfalls selbst vorzunehmen.

Die umgekehrte Steuerschuld – das Reverse Charge Verfahren

Ist auf einer Rechnung die Umsatzsteuer, die in Deutschland auch als Mehrwertsteuer bezeichnet wird, ausgewiesen, muss der Rechnungsempfänger diese bezahlen. Der Rechnungsaussteller darf den betreffenden Betrag jedoch nicht behalten, sondern muss diesen an den Staat, sprich das Finanzamt, abführen.

Da beispielsweise Google Ads innerhalb des deutschsprachigen Raums nicht dazu verpflichtet ist, die Umsatzsteuer an den Staat abzuführen, springt in einem solchen Fall das sogenannte Reverse Charge Verfahren ein.  So ist der Staat eben doch noch dazu in der Lage, seine Steuern einzunehmen. Hierbei wird natürlich ebenfalls die jeweilige Leistung bezahlt aber der Rechnungsempfänger ist dazu verpflichtet, nicht nur die Umsatzsteuer zu begleichen, sondern diese ebenfalls an das Finanzamt weiterzuleiten.

Das Reverse Charge Verfahren kommt generell dann zur Anwendung, wenn sich der Sitz des Rechnungsausstellers nicht innerhalb von Deutschland, sondern im Ausland befindet.

Umsatzsteuerfreie Rechnungen buchen

Bezahlte Suchmaschinenwerbung zählt zu den Werbeausgaben, genauer gesagt um Werbekosten, die ein Unternehmen ganz einfach in dem dementsprechenden Bereich in der Steuererklärung angibt. Es ist jedoch durchaus möglich, das je nach der Art der Kontoführung und damit auch der jeweiligen Abrechnung, die Kosten, die für die Kategorie Social Media Werbung anfallen, unter Betriebsausgaben zu verbuchen sind. Da auf der Rechnung lediglich der Nettobetrag ausgewiesen ist, ist der Werbetreibende dazu verpflichtet, die Umsatzsteuer auszurechnen und den betreffenden Betrag in die Stelle der buchenden Umsatzsteuer einzusetzen.

Handelt es sich dabei um eine Unternehmen, das vorsteuerberechtigt ist, wird eine Gegenbuchung durchgeführt. Diese Vorgehensweise wird allgemeinen als sogenannte abziehbare Vorsteuer bezeichnet. Dies betrifft sämtliche Firmen, die ihren Sitz im Ausland innehaben und Rechnungen mit null Prozent Umsatzsteuer auszahlen.

Im Allgemeinen ist es empfehlenswert, bei derartigen Rechnungen einen Steuerberater hinzuziehen. Auf diese Weise ist nicht nur der richtige Umgang mit einer solchen Rechnung garantiert, sondern eine professionelle Beratung kann sich beispielsweise durchaus auch in anderen, steuerlichen Bereichen auszahlen. Selbst für Selbständige und Kleinunternehmer kann ein Steuerberater eine wertvolle Hilfe leisten und sich somit lohnen. Wichtig hierbei ist, dass das Honorar des Steuerberaters generell von dem jeweiligen Umsatz des Unternehmens abhängt und dementsprechend dem jeweiligen Arbeitsaufwand angemessen ist.

Suchmaschinenwerbung: sinnvoll nutzen

Suchmaschinenwerbung ist nicht mit anderen Werbemaßnahmen zu vergleichen. Hier gelten ganz besondere „Spielregeln“, die zu befolgen sind, um einen dementsprechenden, finanziellen Nutzen zu ziehen. Aufgrund dessen empfiehlt es sich, bezahlte Suchmaschinenwerbung, wie etwa von https://www.suchhelden.de/adwords-agentur.php, in Anspruch zu nehmen. In diesem Bereich sind Profis tätig, die sich mit der Materie auskennen. Auf diese Weise ist sichergestellt, dass das Potenzial von Google Ads vollständig genutzt wird.

Bezahlte Suchmaschinenwerbung ist deutlich mehr als das Erscheinen einer Online-Annonce. So wird hier beispielsweise auf die Verwendung von jeweils optimalen Keywords geachtet, die in einer dementsprechenden, geeigneten Anzahl verwendet werden. Doch das ist noch längst nicht alles, denn ebenso wichtig ist es beispielsweise, die Kosten im Auge zu behalten und immer wieder eine Analysen durchzuführen, um die betreffenden Maßnahmen gegebenenfalls abzuändern. Ziel des Ganzen ist die Erstellung eines nachhaltigen Netzwerkes zwischen den Kunden und dem Unternehmen sowie die Steigerung des Firmenumsatzes.

Mithilfe von fachmännischer, bezahlter Suchmaschinenwerbung erhöht sich nicht zuletzt ebenfalls der Bekanntheitsgrad des Unternehmens. Trotz der steuerlichen Belange, die zu beachten sind, ist diese Art der Werbung keinesfalls zu unterschätzen und gehört mittlerweile schlichtweg dazu, um präsent sowie erfolgreich zu sein. Da im Allgemeinen immer mehr auf Digitalisierung sowie Umwelt-Aspekte geachtet wird, geht der Trend für Werbetreibende eindeutig zum Onlinemarketing und damit auch zur bezahlten Suchmaschinenoptimierung.

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