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Gewerbesteuer – Berechnung und Gewerbesteuerhebesatz

Jeder Gewerbebetrieb in Deutschland ist der Gewerbesteuerpflicht unterworfen, wobei land- und forstwirtschaftliche Betriebe sowie Freiberufler davon ausgenommen sind. Ebenso von er Gewerbesteuer befreit sind gemeinnützige Organisationen.

Mit dem Beginn der gewerblichen Tätigkeit beginnt auch automatisch die Gewerbesteuerpflicht bei Personengesellschaften und Einzelunternehmen, mit der Eintragung in das Handelsregister beginnt die Gewerbesteuerpflicht für Kapitalgesellschaften.

Auch wenn es sich bei der Gewerbesteuer um eine so genannte Gemeindesteuer handelt, ist die Gewerbesteuererklärung beim Finanzamt abzugeben. Das Finanzamt errechnet den Gewerbeertrag, wobei etwaige Freibeträge berücksichtigt werden, und übermittelt den so genannten Gewerbesteuermessbetrag an die Gemeinde. Die Gemeinde wiederum wendet den örtlichen Hundertsatz, auch Hebesatz genannt, an und ermittelt so die Gewerbesteuer, die zu entrichten ist.

Der Freibetrag für Personenunternehmen beläuft sich aktuell auf 24.500 Euro, der bei der Steuermessbetrag Berechnung abgezogen wird. Seit dem Jahr 2008 wird die Einkommensteuer (privat) des Gewerbesteuerpflichtigen um das 3,8fache des jeweiligen Gewerbesteuermessbetrages, maximal jedoch die komplette Gewerbesteuer, ermäßigt.

Zur Berechnung der Gewerbesteuer wird zunächst der steuerliche Gewinn zugrunde gelegt, und rechnet dann gemäß § 8 Gewerbesteuergesetz (GewStG) gewinnmindernde Beträge hinzu, wie etwa ein Viertel der gesamten Schuldzinsen. Diese Hinzurechnung erfolgt allerdings nur dann, wenn ein Freibetrag von EUR 100.000 überschritten wird.

Im nächsten Schritt werden diverse Kürzungen vorgenommen, und zwar gemäß § 9 GewStG. Aus dieser Rechnung ergibt sich dann der Gewerbeertrag, der nun abgerundet wird, und zwar auf volle 100. Sofern sich ein negativer Betrag ergeben sollte, findet der Gewerbeertrag Abzug bei den Erträgen der kommenden Jahre.

Im Folgenden wird der Steuermessbetrag ermittelt: für Personengesellschaften wie zum Beispiel eine KG oder OHG, und Einzelunternehmer wird der Gewerbeertrag zunächst um 24.500 Euro gekürzt, bei sonstigen juristischen Personen besteht nur ein Freibetrag von 3.900 Euro, der abgezogen wird. Der nun noch verbleibende Gewerbeertrag wird der so genannten Steuermesszahl unterworfen, der einheitlich bei 3,5% liegt.

Anhand des Gewerbesteuermessbetrages errechnet nun die Gemeinde die Höhe der Gewerbesteuer. Dabei orientiert sie sich am jährlich neu festgesetzten Hebesatz, der 200% und 490% liegen kann.

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