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Höhe der Erbschaftsteuer

Der Tod eines guten Verwandten oder Freundes ist immer tragisch und schwer zu verdauen, aber das empfangene Erbe ist selten ein Grund zur Trauer. Tränen kommen bei einem Erbe meist nur dann, wenn der Staat in Form der Erbschaftsteuer auch etwas davon haben möchte, denn je nachdem kann die Erbschaftsteuer bis zu 50 % betragen.

Die Höhe der Erbschaftsteuer richtet sich nach vor allem nach dem Verwandtschaftsgrad – grundsätzlich gilt: Je näher verwandt, desto geringer fällt die Erbschaftsteuer aus.

Hier gilt grundsätzlich folgende Einteilung:

Steuerklasse 1:
– Ehepartner und eingetragene Lebenspartner
– Kinder, Stiefkinder, Enkel
– Eltern und Urgroßeltern (bei Schenkungsversprechen von Todes wegen – § 2301 BGB)

Steuerklasse 2:
– Eltern und Großeltern, die nicht mit einer Schenkung von Todes wegen nach § 2301 bedacht wurden
– Geschwister
– Neffen, Nichten
– Geschiedene Partner und ehemalige eingetragene Lebenspartner
– Schwiegersöhne / Schwiegertöchter sowie Stief- und Schwiegereltern

Steuerklasse 3:
Alle Personen, die nicht der Steuerklasse 1 und Steuerklasse 2 zugeordnet werden können, typischerweise (enge) Freunde.

Die nachfolgenden Beträge für die Erbschaftssteuer gelten nur bei unbeschränkt steuerpflichtigen Bürgern, nicht für beschränkt Steuerpflichtige. Beschränkt steuerpflichtig sind alle, sowohl Erbe oder Vererbender, die nicht in Deutschland wohnen bzw. nicht innerhalb der letzten 5 Jahre vor dem Todesfall in Deutschland gewohnt haben.

Beispiel: Der Gestorbene lebt seit mehr als 5 Jahren im Ausland und ebenso der Erbe – in diesem Fall besteht eine beschränkte Steuerpflicht. Lebt nur einer der beiden nicht in Deutschland, nicht.

Bei einer Erbschaft ist das geerbte Vermögen, abzüglich der Nachlassverbindlichkeiten, die Bemessungsgrundlage für die Erbschaftsteuer. Hier gilt:

für alle Erben in Steuerklasse 1
– Vermögen bis 75.000 Euro – 7 % Erbschaftsteuer,
– Vermögen bis 300.000 Euro – 11 % Erbschaftsteuer,
– Vermögen bis 600.000 Euro – 15 % Erbschaftsteuer,
– Vermögen bis 6.000.000 Euro – 19 % Erbschaftsteuer,
– Vermögen bis 13.000.000 Euro – 23 % Erbschaftsteuer,
– Vermögen bis 26.000.000 Euro – 27 % Erbschaftsteuer,
– Vermögen über 26.000.000 Euro – 30 % Erbschaftsteuer

Ehepartnern und eingetragenen Lebenspartner steht hierbei ein Freibetrag von 500.000 Euro, Kindern (leiblich oder adoptiert) ein Freibetrag von 400.000 Euro, Enkeln ein Freibetrag von 200.000 Euro zu. Das heißt, bis zu dieser Grenze ist alles steuerfrei, nur darüber fällt die Erbschaftssteuer an.

An einem Beispiel: Fritz erbt von seinem Vater insgesamt 700.000 Euro. Als Kind (Sohn) kann er damit einen Freibetrag von 400.000 Euro geltend machen und muss nur 300.000 Euro mit 11 % Erbschaftsteuer, somit 33.000 Euro versteuern. Würde er nur bis zu 400.000 Euro erben, müsste er gar keine Erbschaftsteuer zahlen.

für alle Erben in Steuerklasse 2
– Vermögen bis 75.000 Euro – 15 % Erbschaftsteuer,
– Vermögen bis 300.000 Euro – 20 % Erbschaftsteuer,
– Vermögen bis 600.000 Euro – 15 % Erbschaftsteuer,
– Vermögen bis 6.000.000 Euro – 25 % Erbschaftsteuer,
– Vermögen bis 13.000.000 Euro – 30 % Erbschaftsteuer,
– Vermögen bis 26.000.000 Euro – 40 % Erbschaftsteuer,
– Vermögen über 26.000.000 Euro – 43 % Erbschaftsteuer

und für alle Erben in Steuerklasse 3
– Vermögen bis 75.000 Euro – 30 % Erbschaftsteuer,
– Vermögen bis 300.000 Euro – 30 % Erbschaftsteuer,
– Vermögen bis 600.000 Euro – 30 % Erbschaftsteuer,
– Vermögen bis 6.000.000 Euro – 30 % Erbschaftsteuer,
– Vermögen bis 13.000.000 Euro – 50 % Erbschaftsteuer,
– Vermögen bis 26.000.000 Euro – 50 % Erbschaftsteuer,
– Vermögen über 26.000.000 Euro – 50 % Erbschaftsteuer

Für alle Personen in Steuerklasse 2 und Steuerklasse 3 gilt ein steuerfreier Freibetrag von 20.000 Euro.

An dem Beispiel hieße das: Wäre Fritz nur ein Neffe oder Freund des Verstorbenen, müsste er bei einem Erbe von 700.000 Euro 680.000 Euro versteuern. Wäre er der Neffe (Steuerklasse 2), müsste er 170.000 Euro Erbschaftsteuer, wäre er nur ein Freund, 204.000 Euro Erbschaftsteuer zahlen.

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1 Kommentar(e) zu diesem Artikel

  • Salih Uysal schrieb am 22. Mai 2015:

    Da ist ein Fehler, bitte nachkorrigieren:

    für alle Erben in der Steuerklasse 2:
    Vermögen bis 600.000 Euro – 25 % Erbschaftssteuer
    Vermögen bis 6.000.000 Euro – 30 % Erbschaftssteuer
    Vermögen bis 13.000.000 Euro – 35 % Erbschaftssteuer

    Sonst war diese Seite sehr hilfreich, Danke!

    Freundliche Grüße