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Scheinselbständigkeit: Folgen für Arbeitnehmer und Arbeitgeber

Um Kosten weiter absenken zu können, versuchen immer mehr Arbeitgeber die Lohnnebenkosten und die Kosten für fest angestellte Arbeitnehmer durch „Outsourcing“ zu drücken. Dies kann nicht nur in Form der Leiharbeit geschehen, sondern auch, indem Arbeitnehmer entlassen und als Selbständige wieder angestellt werden.

Der Vorteil für den Arbeitgeber und den Arbeitnehmer ist, dass die Lohnnebenkosten für den Arbeitgeber entfallen, die er bei einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung zahlen müsste, und auch für den Arbeitnehmer, da er Teile der Sozialversicherung einspart und wesentlich weniger an Steuern und Sozialabgaben zahlen müsste als in einem sozialversicherungspflichtigen Arbeitsverhältnis.

Aber: Hier kann es sich sehr schnell um eine Scheinselbständigkeit handeln, denn wenn der Arbeitsvertrag aufgelöst wird und anschließend ein Subunternehmervertrag geschlossen wird, wo im Prinzip bis auf die geänderte Abgabenstruktur alles beim alten bleibt, ist der Arbeitnehmer weiterhin abhängig beschäftigt – und das ist schlichtweg illegal.

Die Konsequenzen für den Arbeitnehmer sind hierbei relativ überschaubar, da er auch als „Selbständiger“ weiterhin Pflichtbeiträge leisten muss, teilweise sogar höhere, z. B. bei der gesetzlichen Krankenversicherung, wenn kein Einkommensteuerbescheid vorliegt. Zudem wird hier indirekt anerkannt, dass kein Arbeitnehmer von sich aus eine solche Vereinbarung treffen würde, da er somit auf substantielle Arbeitnehmerrechte verzichten würde. Der (ehemalige) Arbeitgeber ist hier sozusagen in der Machtposition, dem Mitarbeiter stärker mit einem „Friss oder Stirb“ Vorschlag unter Druck zu setzen.

Als Arbeitnehmer müsste man jedoch die zu gering bezahlten Sozialversicherungsbeiträge nachzahlen, ebenso als Arbeitgeber. Nur: Da man als „selbständiger“ Subunternehmer diese bereits teilweise zahlen musste, ist die Zahlungslast wesentlich geringer, als beim Arbeitgeber, der komplett und ohne Aufschub alle bisher „gesparten“ Sozialversicherungsbeiträge nachzahlen muss – und das seit Bestehen der Subunternehmervereinbarung.

Was das ganze noch teurer für den Arbeitgeber macht: Das festgelegte Subunternehmerentgelt gilt dann als Nettolohn, auf den die Lohnsteuer und alle weiteren Sozialversicherungsbeiträge und Pflichtbeiträge erhoben werden. Hier können pro Monat sehr schnell 4stellige Beträge im mittleren Bereich zusammenkommen, die für die gesamte Vertragslaufzeit anfallen und nachbezahlt werden müssen.

Der Sozialversicherungsträger hat hier zudem das Recht, die Lohnsteuerklasse 4 zugrunde zu legen, was die zu leistenden Nachzahlung zusätzlich zu Ungunsten des Arbeitgebers erhöht, da hier eine mögliche Steuernachzahlung unberücksichtigt bleibt und somit den Kostenfaktor weiter erhöht. Lauf Sozialgericht ist diese Berechnungsweise rechtens, da ansonsten eine ewige Kette an Nachberechnungen ausgelöst wird, die dazu führt, dass keine sichere Bemessungsgrundlage geschaffen werden kann, anhand die nachträglich zu zahlenden Beiträge erhoben werden könnten.

Dazu kommt, das auch Säumniszuschläge für in gewissem Maß so verspätet gezahlte Sozialbeiträge und Lohnsteuer erhoben werden können, die der Arbeitgeber ebenfalls zu tragen hat.

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