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Steuertipps für Lehrer

Niemand möchte gern mehr Steuern zahlen als er muss – und das ist angesichts der zahlreichen Kosten, die man von der Steuer absetzen kann auch gar nicht so schwer. Die einzige Herausforderung besteht nur darin, seine Belege zu sammeln und am Ende des Jahres eine Einkommensteuererklärung oder Lohnsteuererklärung zu machen.

Auch als Lehrer kann man vielfältige Möglichkeiten nutzen, bei der Steuer zu sparen. www.Steuerncheck.net hat deshalb die gängigsten Steuertipps für Lehrer gesammelt:

Wer in der Schule keinen vollwertigen Arbeitsplatz zur Verfügung gestellt bekommt, z. B. in Form eines Dienstzimmers oder allein genutzten Schreibtisches, der kann das häusliche Arbeitszimmer von der Steuer absetzen, jedoch maximal bis zu einer Grenze von 1.250 Euro.

Wichtig ist nur, dass es sich bei dem Arbeitszimmer um einen abgetrennten Raum handelt – eine Arbeitsecke, die nur durch Sichtbarrieren, ein Durchgangszimmer oder ein nicht zu Wohnzwecken nutzbares Zimmer (z. B. Dachstuhl oder nicht ausgebauter Keller) ist nicht absetzbar.

In Zusammenhang mit dem Arbeitszimmer können diverse Kosten abgesetzt werden, nicht nur die Raummiete, siehe hier: Arbeitszimmer: Welche Kosten kann man von der Steuer absetzen?

Wer ein Dienstzimmer von seinem Arbeitgeber, der Schule, gestellt bekommt oder einen vollwertigen, festen Arbeitsplatz, an dem theoretisch die Unterrichtsvorbereitungen oder Korrekturen in Ruhe vorgenommen werden, der kann trotzdem noch notwendige Arbeitsmittel, z. B. Drucker, PC oder Papier und Folien, von der Steuer als Arbeitsmittel absetzen. Das gilt auch für die Lehrer, die das Arbeitszimmer absetzen können – Arbeitsmittel fallen ebenfalls unter Werbungskosten, die sofort vom zu versteuernden Einkommen abgezogen werden können, wenn deren Wert nicht 410 Euro netto übersteigt.

Sollte der Wert eines Arbeitsmittels, z. B. eines PCs, 410 Euro netto übersteigen, so muss dieses über die voraussichtliche Nutzungsdauer abgeschrieben werden. Diese ist entweder in einer Abschreibungstabelle festgelegt oder kann, falls sie nicht festgelegt sein sollte, in Abstimmung mit dem Finanzamt festgesetzt werden.

Auch Fahrtkosten kann man von der Steuer absetzen, sofern der Fahrtweg mit einem öffentlichen Verkehrsmittel oder einem privaten Kfz zurückgelegt wird. Hier gilt ab dem ersten gefahrenen Kilometer eine Pauschale von 30 Cent pro Kilometer. Sollten die Fahrtkosten höher ausfallen, z. B. durch Nutzung der öffentlichen Verkehrsmittel, muss das Finanzamt das anerkennen. Auch die Bildung einer Fahrgemeinschaft wird begünstigt – hier kann man pro mitgenommener Person noch einmal 2 Cent pro km absetzen.

Weitere Steuertipps für Lehrer: Auch Umzugskosten zum Arbeitsort, sofern der Fahrtweg dadurch um mindestens 1 Stunde verkürzt werden, können voll abgesetzt werden – angefangen bei den Fahrtkosten und Übernachtungen bei Besichtigungen bis hin zu den eigentlichen, Umzugskosten.

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