Kategorien:

Steuer auf ein privates Veräußerungsgeschäft und Spekulation

Gewinne aus privaten Veräußerungsgeschäften und mit Spekulation sind in Deutschland der Steuer unterworfen. Die Steuer auf ein privates Veräußerungsgeschäft und Spekulation fällt nur an, wenn es sich um private Geschäfte und Gewinne im eher kleinen Rahmen handelt – wer beruflich spekuliert, z. B. als Broker, ist gewerblich tätig und unterliegt somit nicht der Steuer auf private Veräußerungsgeschäfte und Spekulation.

Die Steuer auf ein privates Veräußerungsgeschäft und Spekulation ist dabei keine Sondersteuer, als die sie gerne bezeichnet wird (Spekulationssteuer), sondern es handelt sich dabei um die Einkommensteuer, die auch Gewinne aus gelegentlichem Handel und Spekulation als sonstige Einkünfte berücksichtigt.

Die Steuer auf ein privates Veräußerungsgeschäft und Spekulation fällt bei 2 Fällen an, die vom Finanzamt als Spekulationsgeschäft gesehen werden:
1.) Falls Grundstücke oder Rechte an Grundstücken innerhalb von 10 Jahren veräußert werden und die entweder ausschließlich für Wohnzwecke selbst genutzt wurden oder mindestens die letzten 3 Jahre vor dem Verkauf so genutzt werden.
2.) Falls Güter und Waren innerhalb eines Jahres gekauft und verkauft wurden. Wurden diese Güter jedoch auch zur Einnahmenerzielung genutzt, so beträgt die Frist 10 Jahre.

Ein erläuterndes Beispiel:

Zu 1.) Wenn ein Wohnhaus 2002 gekauft wurde und 2011 verkauft werden soll und es entweder komplett selbst genutzt wurde oder man die letzten 3 Jahre darin wohnte, so ist der Kauf und Verkauf ein Spekulationsgeschäft.

Zu 2.) Wenn ein Auto Anfang 2010 gekauft wurde und Ende 2010 wieder verkauft wird, so ist dies ebenfalls ein Spekulationsgeschäft. Wurden mit dem Auto zwischenzeitlich Gewinne erzielt, z. B. indem man es vermietet hat, so verlängert sich die Frist auf 10 Jahre. Auch der Kauf und Verkauf von Haushaltsgegenständen und anderen Waren innerhalb eines Jahres zählen als Spekulation. Wichtig ist das für diejenigen, die z. B. in geringem Umfang Waren kaufen, um sie dann z. B. im Internet oder auf Flohmärkten zu verkaufen.

Für private Veräußerungsgeschäfte und Spekulation gilt eine Freigrenze von 600 Euro, bis zu der alle erzielten Gewinne steuerfrei bleiben. Wird diese Grenze überschritten, so fällt für den gesamten Gewinn die Steuer auf ein private Veräußerungsgeschäfte und Spekulation an. Gewinne und Verluste aus Veräußerungsgeschäften und Spekulation können hierbei verrechnet werden, jedoch nicht Verluste und Gewinne aus anderen Einkommen.

Spekulation mit Wertpapieren fällt nicht mehr unter die Steuer auf ein privates Veräußerungsgeschäft und Spekulation – da die Angaben größtenteils freiwillig erfolgen, kann das Finanzamt nur das Besteuern, was vom Steuerzahler angegeben wird. Durch diese schwere Nachvollziehbarkeit und die Möglichkeit zur Steuerhinterziehung unterliegen Gewinne aus Spekulation mit Wertpapieren nun der Abgeltungsteuer.

Erläuternde Beispiele zur Verrechnung von Gewinnen und Verlusten sowie der Steuer auf private Veräußerungsgeschäfte und Spekulation, siehe: Steuer auf Veräußerungsgeschäfte und Spekulation – Verrechnung.

Hinterlassen Sie einen Kommentar





1 Kommentar(e) zu diesem Artikel

  • Netzsurfer schrieb am 8. Januar 2013:

    FALSCH!
    „Die Steuer auf ein privates Veräußerungsgeschäft und Spekulation fällt bei 2 Fällen an, die vom Finanzamt als Spekulationsgeschäft gesehen werden:
    1.) Falls Grundstücke oder Rechte an Grundstücken innerhalb von 10 Jahren veräußert werden und die entweder ausschließlich für Wohnzwecke selbst genutzt wurden oder mindestens die letzten 3 Jahre vor dem Verkauf so genutzt werden.“

    Die Nutzung zu eigenen Wohnzwecken ist doch gerade die Ausnahme von der Besteuerung