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Tierbetreuung / Hundesitter von der Steuer absetzen

Nicht jeder Tierhalter kann sein Haustier in den Urlaub mitnehmen, möchte es aber ungern in einer Tierpension abgeben, nur weil man 2 oder 3 Wochen verreist sein sollte – denn schließlich bedeutet die ungewohnte Umgebung ohne das gewohnte Umfeld und ohne das Herrchen oft zusätzlichen Stress für ein Tier.

Viele freiberufliche Tierbetreuer, Tierpensionen oder auch Hundesitte oder Katzensitter bieten allerdings auch eine Tierbetreuung in den eigenen 4 Wänden oder auf dem eigenen Grundstück an – zwar wird das Tier hier nicht wie im Fall einer Pension 24 Stunden am Tag überwacht, jedoch stundenweise. Bis auf das Fehlen des Herrchens oder Halters fehlt dem Tier sonst nichts und der Stressfaktor ist meist deutlich geringer, so dass das Tier nach dem Urlaub nicht wieder erst an sein zuhause „gewöhnt“ werden muss.

Neben dem Vorteil für das Tier und die von vielen Haltern als besser eingeschätzte Betreuung, hat die Betreuung des Tieres in den eigenen 4 Wänden anstatt in einer Tierpension einen weiteren Vorteil: Denn im Gegensatz zur oft günstigeren Unterbringung in einer Tierpension lässt sich die Tierbetreuung in den eigenen 4 Wänden von der Steuer als haushaltsnahe Dienstleistung absetzen.

Zwar können Kosten für die private Lebensführung nicht von der Steuer abgesetzt werden, so eben auch nicht die Unterbringung des Tieres in einer Tierpension, jedoch Dienstleistungen, die in den eigenen 4 Wänden oder an Objekten des eigenen Haushalts innerhalb dieses erbracht werden.

So haben zwar Tiere im Rahmen des Tierschutzes heute auch Rechte und genießen einen gewissen Schutz, jedoch gelten sie rein zivilrechtlich weiterhin als Sachen, die zum Haushalt ihres Besitzers gehören und sind somit rein rechtlich anderen Gegenständen im Haushalt gleichgestellt. Das mag zwar aus moderner Sicht und für Tierfreunde geschmacklos sein, jedoch öffnet diese Rechtsauslegung auch die Tür für die Absetzbarkeit der Tierbetreuung oder des Hundesitters von der Steuer!

Denn: Da ein Hundesitter oder eine Tierbetreuung somit eine Dienstleistung an einem „Haushaltsgegenstand“ innerhalb der eigenen 4 Wände bzw. auf dem eigenen Grundstück leistet, ist die Tierbetreuung somit eine haushaltsnahe Dienstleistung. Die Lohnkosten für eine haushaltsnahe Dienstleistung kann man anteilig zu 20 % bis zu einem Höchstbetrag von 20.000 Euro pro Jahr von der Steuer absetzen.

Das heißt: Würde man für 14 Tage in den Urlaub fahren und für den Hundesitter / die Tierbetreuung 1.000 Euro Lohnkosten inkl. Fahrtkosten (Anreise, Abreise zur Wohnung) aufkommen, so lassen sich 250 Euro dieser Kosten als haushaltsnahe Dienstleistung von der Steuer absetzen.

Wichtig: Sollte sich das eigene Finanzamt dieser etwas umwegreichen Argumentation entziehen und die Kosten für die Tierbetreuung nicht anerkennen, so sollte man auf das Urteil des Finanzgerichtes Münster, Az. 6 K 3010/10 E, hinweisen.

Und: Nicht nur die Tierbetreuung im Urlaub oder das Hundesitting und Gassigehen kann so eine haushaltsnahe Dienstleistung darstellen – auch der Tierarztbesuch und dessen Behandlung des Tieres in den eigenen 4 Wänden stellt eine haushaltsnahe Dienstleistung dar, die man so von der Steuer absetzen kann.

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3 Kommentar(e) zu diesem Artikel

  • Peter Weber schrieb am 20. August 2012:

    Hallo!

    Eine Anmerkung zum Az. 6 K 3010/10 E, damit nicht noch mehr Hundehalter steuertechnisch auf die falsche Fährte gehen:
    Es gibt KEIN Urteil des Finanzgerichtes Münster in dieser Sache. Man hatte sich vor Urteilsverkündung geeinigt – gerade wohl um auf diesem Gebiet ein verbindliches Urteil mit weitreichenden Folgen zu vermeiden.

  • Carsten schrieb am 15. September 2012:

    @Peter: Mittlerweile gibt es ein Urteil beim FG Münster, das diese Fragen abnickt (25. Mai 2012, Aktenzeichen: 14 K 2289/11 E). In dem Fall hatte der Kläger zwar verloren, weil der Hundesitter das Tier abgeholt hatte. Aber die Richter sagten klar, dass eine Betreuung *im Haushalt* des Steuerpflichtigen abziehbar ist.

  • Dirk schrieb am 31. Januar 2013:

    Hallo,

    heute gerade die Aussage vom Finanzamt erhalten, dass das für andere Bundesländer gültig sein mag, aber nicht in Schleswig-Holstein