Kategorien:

Kleingewerbe – welche Steuer muss gezahlt werden?

Das deutsche Steuerrecht hat so seine Tücken und ist mitunter gar nicht so leicht zu verstehen – bei Kleinunternehmen hat Vater Staat ein Einsehen gehabt, und mit dem Kleinunternehmenförderungsgesetz gewisse Regelungen erstellt, die die Administration für Kleinunternehmer vereinfacht. Dazu gehört zum Beispiel, dass die doppelte Buchführung nicht verpflichtend ist, die Regelungen erstrecken sich aber auf weitere Bereiche der Buchführung bzw. Steuerpflicht.

Befreiung von der Umsatzsteuer / Mehrwertsteuer

So ist es zum Beispiel möglich, sich von der Umsatzsteuer befreien zu lassen, dazu jedoch muss der Steuerpflichtige eine gewisse Umsatzgrenze einhalten. Diese beträgt im ersten bzw. im vorangegangen Geschäftsjahr 17.500 Euro, im laufenden bzw. folgenden Geschäftsjahr 50.000 Euro. Nach Anmeldung des Gewerbes beim Ordnungsamt bzw. beim Gewerbeamt sendet das Finanzamt einen Fragebogen zur steuerlichen Erfassung, in dem die Umsatzgrenze und damit auch, inwiefern man unter die Kleinunternehmerregelung fällt oder nicht, festgelegt wird.

Befreiung von der Umsatzsteuer

Kommt §19 UStG zum tragen, ist der Kleinunternehmer jedoch nicht nur von der Umsatzsteuer befreit, sondern kann auch die Umsatzsteuer der Kosten, die er hat, nicht geltend machen, was sich aber oft bei Existenzgründern lohnt, da viele Neuanschaffungen anstehen können. Wer sich von der Umsatzsteuer befreien lässt, muss natürlich auch keine Umsatzsteuer Voranmeldung machen, die Existenzgründer normalerweise monatlich abgeben bzw. berechnen müssen. Wer also viele Warenlieferungen erhält oder verhältnismäßig hohe Investitionen tätigen muss, sollte darüber nachdenken, inwiefern die Umsatzsteuer Befreiung überhaupt Sinn macht. Denn die Vorsteuer kann man mit der Umsatzsteuer verrechnen, was bewirkt, dass der Gewerbetreibende auch durchaus Steuern zurückbekommen kann, sofern die Umsatzsteuer niedriger ist, als die Vorsteuer.

Ist und Soll Versteuerung

Für Kleinunternehmer eine wahre Wohltat ist die Regelung der Ist-Versteuerung. Das bedeutet, dass nur die tatsächlich vereinnahmten Einkünfte auch versteuert werden, und zwar bis zu einem Umsatz von 125.000 Euro. Würde eine Soll-Versteuerung zugrunde liegen, müsste der Steuerpflichtige auch diejenigen Rechnungen bereits versteuern, die die Kunden noch gar nicht bezahlt haben. Auch können Existenzgründer Sonderabschreibungen vornehmen; dies betrifft Kosten für die Herstellung oder Anschaffung von beweglichen Anlagegütern ohne Ansparrücklage im Gründungsjahr.

Gute Nachricht auch für Buchführungsmuffel: die Umsatzgrenze, bis zu deren Erreichen man nicht der Buchführungspflicht unterliegt, liegt bei 350.000 Euro, der Gewinn darf eine Summe von 30.000 Euro nicht überschreiten. Unter dieser Voraussetzung genügt dann eine einfache EüR, eine Einnahme-Überschuss-Rechnung.

Hinterlassen Sie einen Kommentar