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Zweitwohnsitz von der Steuer absetzen

Bei einem berufsbedingten Wechsel des Wohnortes oder bei einer Versetzung muss man nicht sofort seine alte Wohnung aufgeben, sondern sich auch eine zweite Wohnung ersatzweise anmieten. Denn nicht immer ist sicher, wie lange das berufliche Engagement andauernd kann.

Auch bei einer zeitlich begrenzten Versetzung oder beruflichen Notwendigkeit macht es wenig Sinn, jedes Mal den Wohnort und seinen Lebensmittelpunkt zu wechseln, auch wenn sich der Umzug von der Steuer absetzen lässt. Für diesen Fall gibt es bei den Werbungskosten, die man von der Steuer absetzen kann, die Möglichkeit, auch einen Zweitwohnsitz von der der absetzen zu können.

Steuerlich absetzbar sind hier sämtliche Kosten, die mit dem Zweitwohnsitz in Zusammenhang stehen – sowohl der Umzug, als auch die Bruttomiete (Kaltmiete + Nebenkosten), sowie der zusätzliche Verpflegungsaufwand, als auch die Fahrtkosten zwischen dem Zweitwohnsitz und dem Hauptwohnsitz.

Der Zweitwohnsitz ist dabei nicht nur auf einen Partner begrenzt. Sollte der Sonderfall eintreten, dass beide Partner an einen anderen Ort berufsbedingt versetzt werden müssen, aber ihren Hauptwohnsitz nicht an diesen verlagern, so können auch beide die Kosten für den Zweitwohnsitz von der Steuer absetzen. Auch wenn ein Partner nicht berufstätig sein sollte und den anderen Partner unter der Woche begleiten sollte, spricht das nicht gegen die Absetzbarkeit eines Zweitwohnsitzes von der Steuer.

Auch für die Anmietung einer Zweitwohnung gibt es seitens der steuerlichen Absetzbarkeit große Spielräume. Sollte diese z. B. bis zu 6 Monate vor dem eigentlichen, berufsbedingten Wechsel angemietet und ausgestattet werden, so kann man auch diese Kosten für den Zweitwohnsitz von der Steuer absetzen.

Wenn der Zweitwohnsitz nach einem erneuten Wechsel überflüssig werden sollte, so kann dieser auch trotzdem weiterhin beibehalten werden – wichtig ist nur, dass die Anmietung eines Zweitwohnsitzes zum Zeitpunkt der Absetzbarkeit beruflich notwendig war. Man ist somit nach dem Wegfallen der beruflichen Bindung nicht dazu verpflichtet, den Zweitwohnsitz aufzugeben – er kann somit weiterhin bei den Werbungskosten als Kosten für die doppelte Haushaltsführung abgesetzt werden.

Wichtig ist nur, dass es für die Absetzbarkeit des Zweitwohnsitzes auch feste Grenzen gibt. Sollte die Wohnung z. B. unangemessen groß ausfallen (mehr als 60 qm bei einer Person), teuer (Mietpreis über dem ortsüblichen Mietniveau) oder die Ausstattung nicht einem durchschnittlichen Wohnstandard entsprechen, so kann dies nicht abgesetzt werden.

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