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Lohnsteuer: Änderung und Wechsel der Steuerklasse

Die Änderung und der Wechsel der Steuerklasse bei der Lohnsteuer ist an sich nur für verheiratete Paare interessant, da Alleinstehende an die Steuerklasse 1 und Alleinerziehende an die Steuerklasse 2 gebunden sind. Die Steuerklasse 6 ist ein Sonderfall für Arbeitnehmer, welche mehr als 1 Beschäftigungsverhältnis haben.

Die Steuerklassen 3, 4 und 5 stehen somit nur Ehepaaren offen – grob gesagt ist die Lohnsteuerklasse 3 die Steuerklasse, welche monatlich am schwächsten und Steuerklasse 5 die am monatlich stärksten besteuerte Klasse ist. Die Lohnsteuerklasse 4 entspricht weitestgehend der Lohnsteuerklasse 1 bei der Bemessung der Steuer.

Die Änderung der Steuerklasse kann bei der Gemeinde vorgenommen werden – diese Änderung ist sowohl bei dem Empfang der neuen Lohnsteuerkarte (diese werden im Herbst verschickt) aber auch während des Jahres möglich. Falls die Änderung im laufenden Jahr vorgenommen werden sollte, so muss man seine Karte jedoch kurzfristig vom Arbeitgeber wieder zurückfordern und nach der Änderung wieder abgeben.

Für die Änderung oder einen Wechsel der Steuerklasse sind folgende Szenarien möglich bzw. Pflicht:

Änderung und Wechsel der Steuerklasse bei Heirat

Steuerklasse bei Heirat wechselnWenn sich zwei Partner die Ehe eingehen sollten, so bietet sich eine Änderung der bisherigen Steuerklasse 1 (oder falls ein Partner ein Kind mit die Beziehung brachte: Steuerklasse 2) in Steuerklasse 4 an. Dem Ehepaar stehen jetzt jedoch auch die Steuerklassen 3 und 5 offen – eine Änderung der Lohnsteuerklasse 4 / 4 in die Lohnsteuerklassen 3 und 5 lohnt sich jedoch oft nur dann, wenn ein sehr großer Gehaltsunterschied bei den Ehepartnern besteht.

Pauschal geht man hier von einem Unterschied von mehr als 25 – 35 % aus, da durch den Wechsel des höherverdienenden Partners in Steuerklasse 3 zwar ihm/ihr alle Freibeträge zufallen, das Einkommen des Partners mit Steuerklasse 5 jedoch vom ersten Euro an voll versteuert wird. Zusätzlich zu den Sozialabgaben ergeben sich hier Abzüge von bis zu 75 % auf das monatliche Bruttoeinkommen.

In der Praxis bedeutet dies, dass so zwar bei großen Gehaltsunterschieden zwar pro Monat oft mehr Geld zur Verfügung steht, aber durch die Pflicht zur Abgabe einer Lohnsteuererklärung (diese besteht nicht bei Steuerklasse 4) Steuernachzahlungen am Ende des Jahres fällig sein können.

Änderung und Wechsel der Steuerklasse bei Schwangerschaft und Elternzeit

Ein Wechsel der Steuerklasse kann sich ebenfalls bei einer Schwangerschaft lohnen. Das Elterngeld bemisst sich grundsätzlich am letzten Nettogehalt (67 % der Höhe des letzten Nettogehalts) – bei Partnern die beide berufstätig sind, lohnt sich hier ein vorübergehender Wechsel der Partners in die Steuerklasse 3, der in Elternzeit gehen möchte – denn durch den Wechsel in die Lohnsteuerklasse 3 steigt dessen Nettolohn an (während er bei dem Partner in Steuerklasse 5 sinkt). Diese Änderung muss jedoch mindestens 3 Monate vor dem Ende der Schwangerschaft / Beginn der Elternzeit erfolgen und kann nach Beginn der Elternzeit wieder umgestellt werden.

Auch für alleinstehende Frauen (oder Männer, falls diese das Kind zu sich nehmen) lohnt sich ein Wechsel der Lohnsteuerklasse, von Lohnsteuerklasse 1 in Lohnsteuerklasse 2, falls ein Kind geboren wird, durch den Kinderfreibetrag.

Änderung und Wechsel der Steuerklasse bei Krankheit

Falls sich abzeichnen sollte, dass einer der Ehepartner über einen längeren Zeitraum krank sein sollte und somit nur ein geringeres Einkommen erhält, lohnt sich ebenfalls ein Wechsel der Steuerklassen, um die Steuerlast und Abgabenlast bei dem Partner mit dem höheren Einkommen zu senken. Sollte der langfristig erkrankte Partner wieder gesund werden und wieder voll verdienen, sollte die Steuerklasse erneut gewechselt werden auf das sich dann empfehlende Modell.

Änderung und Wechsel der Steuerklasse bei Scheidung und Tod

Die Steuerklasse wechseln Falls sich Ehepaare scheiden lassen oder falls einer der Ehepartner versterben sollte, so muss ebenfalls die Steuerklasse geändert werden:

Scheidung: Im Jahr nach der Scheidung muss hier der Alleinstehende Partner wieder in die Steuerklasse 1 wechseln und der Alleinerziehende (falls es Kinder geben sollte) in die Steuerklasse 2.

Todesfall: Nach einem Todesfall muss der verwitwete Partner innerhalb von zwei Jahren die Steuerklasse ändern. Den verwitweten Partnern stehen hierbei 2 Möglichkeiten offen: Falls der Partner vor dem 31.12.2008 verstorben ist, steht ihm / ihr die Steuerklasse 3 offen – falls der Partner nach dem 31.12.2008 verstorben ist, nur die Steuerklasse 1 sowie die Steuerklasse 2, falls es gemeinsame Kinder gab.

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1 Kommentar(e) zu diesem Artikel

  • KLaus Mikat schrieb am 16. September 2015:

    Vielen Dank für die sehr hilfreichen Informationen, das hat mit nicht nur sehr gut getan sondern auch gründlich geholfen einen klaren Überblick für meine weitergehende Vorgehensweise zu überlegen.

    Bitte bleiben Sie mit Ihren Berichten so anspruchsvoll und aktuallisiert wie bisher, eine Weiterempfehlung im Bekanntenkreis nehme ich vor.