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Pauschaler Vorsteuerabzug – Berechnung in der Praxis

Diversen, vor allem künstlerisch bzw. kreativ tätigen, Selbständigen ist es erlaubt, die Vorsteuer mit Hilfe einer Pauschale, die sich zum einen an der jeweils gewählten Tätigkeit, und zum anderen am erwirtschafteten Umsatz orientiert, zu berechnen. Die Formel zur Berechnung der Vorsteuer ist dabei eigentlich ganz einfach: Die Vorsteuer entspricht dem Nettoumsatz mal dem Durchschnittssatz.

Der pauschale Vorsteuerabzug ist bequem, denn er macht das Sortieren und Auswerten diverser Belege unnötig. Der aus oben genannter Formel errechnete Vorsteuerbetrag wird in der Umsatzsteuererklärung in das Feld 333 bzw. in der Umsatzsteuervoranmeldung in Feld 63 eingetragen.

Die gewährten Durchschnittssätze für die Vorsteuerpauschale sind je nach Beruf unterschiedlich hoch: Komponisten und Schriftsteller dürfen 2,6% ansetzen, Bildhauer 7%, Hochschullehrer im Nebenberuf 2,9%, Grafiker und Kunstmaler 5,2%, selbständig Tätige bei Bühne, Fernsehen, Film und Funk sowie Schallplattenproduzenten 2,6% und Journalisten schließlich 4,8%.

Die Anlage zur Umsatzsteuerdurchführungs-Verordnung hilft weiter, um die Berufe, die des Weiteren pauschale Vorsteuer abrechnen dürfen, genauer zu bestimmen, es handelt sich dabei um handwerkliche Berufe aus dem Bereich Steinmetzerei, Druckerei, Buchbinderei und Elektroinstallationshandwerk, sowie um Berufe im Einzelhandel, wie etwa in der Unterhaltungselektronikbranche.

Es besteht eine Umsatzgrenze, die auf das jeweilige Vorjahr angewendet wird, bis zu der der pauschale Vorsteuerabzug gewährt wird – sie liegt bei 61.356 Euro pro Jahr. Maßgeblich für diesen Umsatz sind dabei sämtliche Betriebseinnahmen abzüglich der Einkünfte, die aus dem Verkaufen von Nutzungsrechten in das Ausland resultieren und entsprechend nicht steuerbar sind, abzüglich der Honorare für lehrende Tätigkeiten, die umsatzsteuerfrei sind, und letztendlich abzüglich der erhobenen Umsatzsteuer.

Anderweitige steuerfreie Umsätze werden komplett mit einberechnet und dürfen nicht außen vor gelassen werden. Umsätze, die aus komplett anderen Berufen resultieren, sind hingegen irrelevant, der Pauschalsatz darf auf die einzurechnenden Umsätze weiterhin angewendet werden, wobei die anderweitigen Umsätze nicht mehr als ein Viertel des erwirtschafteten Gesamtumsatzes ausmachen darf.

Das Gute am pauschalen Vorsteuerabzug ist nicht nur, dass er Arbeit und Zeit einspart, sondern auch, dass die meisten Selbständigen auf dieser Basis schlicht und ergreifend mehr Vorsteuer abziehen können. Damit die pauschale Berechnung der Vorsteuer angewendet werden darf, muss sie nicht extra beantragt werden, denn die Anwendung entspricht einer formlosen Antragstellung. Möglich ist aber auch ein Schreiben an das Finanzamt, in dem man die pauschale Abrechnung der Vorsteuer ankündigt.

Für Selbständige, die feststellen, dass pauschale Berechnung der Vorsteuer ungünstig ist, kann einfach wieder zur Auflistung der tatsächlichen Aufwendungen, die im Sinne der Vorsteuer geltend gemacht werden können, zurückkehren – doch Vorsicht, wer dann doch wieder mit Durchschnittssätzen rechnen möchte, muss fünf Jahre abwarten.

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