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Einkommensteuer: Abschreibung und Werbungskosten

Bei der Einkommensteuer können Arbeitsmittel und andere beruflich bedingte Kosten als Werbungskosten geltend gemacht werden – sollte der Pauschbetrag und die Werbungskostenspauschale ausgereizt sein, würde man Geld verschenken, wenn diese Mehrkosten über den Freibetrag hinaus nicht geltend gemacht werden würden.

Aber nicht alle Ausgaben können für ein Jahr geltend gemacht werden. Sollten bestimmte Ausgaben einen Grenzwert übersteigen, so müssen diese abgeschrieben werden. Je nach Wert lohnt es sich steuerlich somit manchmal mehr, wenn ein billigeres Arbeitsgerät angeschafft wird, da ein teures über dem Grenzbetrag liegt und somit über mehrere Jahre abgeschrieben werden muss.

Sofort als Werbungskosten von der Steuer absetzen kann man geringwertige Wirtschaftsgüter, die beruflich bedingt angeschafft werden müssen – dies sind jegliche Güter und Gegenstände, deren Einzelpreis unter 410 Euro netto, also 487,90 Euro brutto liegen.

Liegt der Preis für eine einzelne Anschaffung über einem Nettopreis von 410 Euro, so ist dieser kein geringwertiges Wirtschaftsgut mehr und man muss die Kosten für die Anschaffung über mehrere Jahre verteilt abschreiben. Über wie viele Jahre die Abschreibung verteilt werden muss, richtet sich nach der voraussichtlichen Nutzungsdauer.

An einem Beispiel: Wird ein PC berufsbedingt als Arbeitsmittel benötigt, kann dieser als Werbungskosten sofort von der Steuer abgesetzt werden, wenn er weniger als 410 Euro netto und 487,90 Euro brutto kostet.

Sollte der PC aber 410,01 Euro netto / 487,91 Euro brutto kosten, so unterliegen diese Kosten über die Dauer der voraussichtlichen Nutzungsdauer der Abschreibung. Bei einem PC ist eine Nutzungsdauer von 3 Jahren vor einem Neukauf angesichts der technischen Entwicklung realistisch.

Statt 487,90 Euro als Sofortabzug bei der Steuer geltend machen zu können, muss der Wert von 487,91 Euro über 3 Jahre verteilt werden, also knapp 162,63 Euro pro Jahr.

Bei anderen Arbeitsmitteln, bei denen die Nutzungsdauer nicht klar ist, kann auch eine Abschreibungstabelle genutzt werden, sollte der Wert über 410 Euro liegen, um die jährliche Höhe der Abschreibung, die steuerlich als Werbungskosten geltend gemacht werden kann, zu ermitteln.

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