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Kredite und die steuerliche Absetzbarkeit

In Deutschland laufen derzeit rund 18 Millionen Ratenkreditverträge – bei stetig steigender Tendenz.  Alleine im letzten Jahr 2018 wurden in Deutschland nach Angaben der Schufa 8,01 Millionen Ratenkreditverträge abgeschlossen. Dies sind 340.000 mehr als noch im Jahr 2017.  Bei etwa einem Drittel dieser Neuverträge überstieg die Kreditsumme 10.000 Euro. Die durchschnittliche Restschuld stieg ebenfalls an. Sie beträgt nun 11.355 Euro pro Person – 562 Euro mehr als im Vorjahr. 

Kredite erfreuen sich also hierzulande einer ebenso hohen wie wachsenden Beliebtheit. Umso wichtiger ist es, die steuerlichen Aspekte der Kreditaufnahme zu beachten. Schließlich lässt sich über die Einkommenssteuererklärung ein Teil der angefallenen Kreditkosten in bestimmten Fällen zurückholen. Welche Fälle dies sind, darüber informiert der nachfolgende Beitrag.

Absetzbar sind nur Kreditkosten

Steuerlich absetzbar sind grundsätzlich nur Kreditkosten. Die Kredite selbst sowie die Kredittilgungen lassen sich dagegen nicht steuerlich in Abzug bringen. Kreditkosten werden oft auch Geldbeschaffungskosten genannt. Darunter fallen sämtliche Kosten, welche durch die Inanspruchnahme eines Kredits entstehen. Darunter fallen

  • Zinsen
  • Provisionen
  • Auslagen
  • Nebenkosten

Die steuerliche Absetzbarkeit ist – ausgenommen Privatkredite (siehe unten) –  grundsätzlich für alle Kreditarten möglich. Beispielsweise also auch für Rahmenkredite. Absetzbar sind bei der letztgenannten Darlehensform jedoch nicht die Zinsen für den gesamten, vereinbarten Kreditrahmen, sondern nur die Zinsen der Summe, welche der Kreditnehmer auch wirklich in Anspruch genommen hat. Wenn der Kreditnehmer also den Rahmenkredit überhaupt nicht in Anspruch nimmt, muss er auch keine Zinsen zahlen und kann diese daher auch nicht steuerlich in Abzug bringen.

Die Voraussetzungen für die steuerliche Abzugsfähigkeit

Grundvoraussetzung dafür, dass man Kreditkosten zurückerstattet bekommt ist stets, dass der Kreditnehmer steuerlich relevante Einkünfte erzielt hat. Es gilt folglich:

  • Wer keine Steuern gezahlt hat, kann sich diese auch nicht zurückholen, dies gilt auch und gerade für die Rückerstattung abzugsfähiger Kreditkosten.
  • Steuerlich absetzen lassen sich grundsätzlich nur die Kreditkosten, also die Geldbeschaffungskosten, nicht aber die eigentlichen Kredite
  • Diese steuerliche Absetzbarkeit betrifft nur die Kreditkosten von berufsbedingten Darlehen, nicht aber die von privaten Konsumkrediten

Dass der eigentliche Kredit nicht absetzbar ist liegt daran, dass der Darlehensnehmer die Kreditsumme anders als all seine anderen Einkünfte wie etwa Lohn, Kapitalerträge oder Mieteinnahmen nicht versteuern muss. Da also bei der Kreditaufnahme keine Steuern anfallen, können diese auch nicht zurückgeholt werden.

Entscheidend für die Absetzbarkeit ist der Kreditgrund

Maßgeblich für die steuerliche Absetzbarkeit von Kreditkosten ist der Zweck ihrer Aufnahme.

  • Konsumkredite, die aus rein privaten Gründen aufgenommen werden können nicht steuerlich geltend gemacht werden.
  • Voraussetzung für die steuerliche Absetzbarkeit von Kreditkosten ist stets ein belegbarer, beruflicher oder geschäftlicher Bezug.

Unter Konsumkredite fallen beispielsweise Darlehen für einen Urlaub, die Anschaffung eines privat genutzten PKW oder auch für Freizeitkleidung. Wurde dagegen etwa ein PKW oder auch die Kleidung rein aus beruflichen Gründen und mit Hilfe eines Darlehens angeschafft, dann sind dabei anfallende Kreditkosten steuerlich absetzbar. Allerdings kommt es dabei oft zu Grenzfällen und Diskussionen mit dem Finanzamt – etwa um die Frage, ob ein PKW nur beruflich oder teils auch privat genutzt wird. Aufgrund der Komplexität dieser Fragen und dem Ermessensspielraum, den das Finanzamt besitzt empfiehlt sich hier bei höheren Summen der Gang zu einem Steuerberater, der ausreichend Verhandlungserfahrung mit dem Finanzamt besitzt.

Ausbildungs- und Zweitausbildungskredite

Zu den berufsbedingten Krediten zählen auch Ausbildungs- oder Studentendarlehen. Deren Kreditkosten sind ebenfalls steuerlich absetzbar. Im Rahmen von Sonderausgaben ist dies aber nur für maximal 6.000 Euro pro Kalenderjahr möglich (EstG. §10. Abs.1.7). Steuerrechtliche Sonderregelungen gibt es bei Zweitausbildungen. Diese werden nicht als Sonderausgaben, sondern als Werbungskosten abgesetzt, und dies in unbegrenzter Höhe. Denn im Gegensatz zu den Sonderausgaben gibt es bei Werbungskosten keine Kappungsgrenzen. Wenn ein Darlehen aufgrund einer Zweitausbildung aufgenommen wurde und der Kreditnehmer im laufenden Jahr keine Einnahmen erzielt, kann er die Kreditzinsen sogar steuerlich auf das nächste Jahr übertragen, also erst dann in Abzug bringen, wenn er steuerlich relevante Einkünfte erzielt. Man spricht hier von einem Verlustvortrag. Übrigens zählt ein Masterstudium, das direkt an ein zuvor erfolgreich abgeschlossenes Bachelorstudium anknüpft als Zweitausbildung. Auch in diesem Fall können daher die Kosten dieses Zweitausbildungskredits als Werbungskosten abgesetzt werden – dazu zählen übrigens auch die zumeist recht teuren Auslandsseminare.

Der klassische Fall: Die Immobilienkredite

Die beschriebenen absetzbaren Kreditkosten im Rahmen von Ausbildungen sind aber eher die Ausnahme. Überwiegend betrifft diese steuergesetzliche Regelung Immobilienkredite. Bei vermietetem Wohnraum lassen sich die Darlehenszinsen von Krediten, welche dessen

  • Erwerb
  • Vermietung oder Verpachtung
  • Erhalt
  • Modernisierung

zuzurechnen sind steuerlich als Werbungskosten (bei Privatleuten) oder Betriebsausgaben (bei Firmen) absetzen. Dazu zählen etwa auch Makler- und Notariatskosten oder die Grunderwerbssteuer.

Sonderfall selbst genutzter Wohnraum

Etwas komplizierter ist es bei selbst genutztem Wohnraum. Auch hier gilt wieder die bereits oben erwähnte Unterscheidung zwischen privaten und berufsbedingten Kosten. Kreditkosten, welche belegbar (!) einem Arbeitszimmer zugerechnet werden können sind steuerlich absetzbar. Dies betrifft

  • Modernisierungs- oder Instandhaltungsarbeiten
  • berufsnotwendige Arbeitsmittel (z.B. PC oder Telefon)
  • die Raumausstattung (etwa Mobiliar, Tapeten oder Parkettboden)

Ist also beispielsweise das Arbeitszimmer 10 m² und die Wohnung 100 m² groß, dann lassen sich 10 % der Kreditkosten eines Modernisierungskredits von der Steuer absetzen. Von dieser Regelung profitieren vor allem Selbständige, Freiberufler und Lehrkräfte.

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