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Das Haushaltsscheckverfahren – Minijobber im Haushalt

Wer Minijobber für Arbeiten im Haushalt einstellt, erfährt eine steuerliche Förderung. Dafür ist es aber unter anderem notwendig, dass der Arbeitgeber bzw. der Haushalt, in dem der Minijobber Anstellung findet, am so genannten Haushaltsscheckverfahren oder kurz Haushaltsscheck teilnimmt.

Grob gesagt handelt es sich beim Haushaltsscheckverfahren um eine Vereinfachung des Verfahrens, die Beschäftigung des Minijobbers der Minijob-Zentrale bzw. damit auch letztendlich dem Finanzamt anzuzeigen. Es entfällt ein Großteil der normalerweise gegebenen Arbeitgeberpflichten, diese werden von der Minijob-Zentrale übernommen.

Das Formular Haushaltsscheck wird auf der Onlineseite der Minijob Zentrale zum Download angeboten. Es kann sowohl online eingereicht werden, als auch an die Adresse der Minijob Zentrale geschickt werden, entsprechend also an: Deutsche Rentenversicherung, Knappschaft-Bahn-See, Minijob-Zentrale, 45115 Essen. Das Formular muss sowohl vom Arbeitgeber, als auch vom Arbeitnehmer unterschrieben werden.

Wenn der Minijobber jedoch nicht nur im Privathaushalt, sondern auch im Betrieb des Arbeitgebers eingesetzt wird, findet das Haushaltsscheckverfahren keine Anwendung. Wird mehr als ein Minijob von einem Arbeitnehmer übernommen, darf die monatliche Verdienstgrenze von 400 Euro bei den Gesamteinnahmen nicht überschritten werden. Liegt der Arbeitnehmer mit seinem Einkommen über der Verdienstgrenze, so nimmt er wie gewohnt am Melde- und Beitragsverfahren seiner Krankenkasse teil, um sich anzumelden.

Zusammengefasst belaufen sich die Voraussetzungen zur Teilnahme am Haushaltsscheckverfahren auf folgende Dinge: der Minijobber muss eine haushaltsnahe Dienstleistung ausführen, das Beschäftigungsverhältnis muss versicherungsfrei und geringfügig sein und im Privathaushalt stattfinden, außerdem muss der Minijob-Zentrale eine Einzugsermächtigung erteilt werden, damit die jeweiligen Pauschalbeträge einmal pro Halbjahr für Umlagen, Sozialversicherung und ggf. die Pauschsteuer eingezogen werden können.

Entscheidet sich der Arbeitgeber gegen die Teilnahme am Haushaltsscheckverfahren, kann er die Kosten, die ihm im Zuge der Beschäftigung des Minijobbers entstehen, in seiner Einkommensteuererklärung nicht geltend machen. Damit entgehen ihm im schlechtesten Fall 510 Euro Steuerabzug pro Steuerjahr bzw. 20% der Kosten für den Minijobber, die er von seiner Steuerlast abziehen dürfte.

Das Haushaltsscheck Verfahren stellt keinen größeren Aufwand dar, es ist mit der An- bzw. Abmeldung für den Arbeitgeber quasi erledigt. Die Minijob Zentrale nimmt dem Arbeitgeber die Arbeit ab, die Steuern und Abgaben, die der Arbeitgeber eigentlich zu entrichten hätte, zu berechnen.

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