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Erbschaftsteuer sparen durch Selbstnutzung

Mit der Erbschaftsteuer schöpft der deutsche Staat vor allem bei großen Privatvermögen sehr viel Steuern ab – aber: diese Steuern kann man mindern, sowohl vor der Erbschaft als auch danach. Gerade Immobilien bieten ein sehr hohes Sparpotential bei der Erbschaftsteuer.

Bei einer Schenkung und der Erbschaft kann man zwar großzügige Freibeträge in Anspruch nehmen, solange man dem Schenker oder Erblasser nahe steht (Kinder und Ehepartner / eingetragene Lebenspartner), aber gerade Immobilien reizen die Freibeträge von 400.000 bis 500.000 Euro sehr schnell aus. Bei einer Schenkung ist zudem zu beachten, dass die Schenkung nur alle 10 Jahre steuerfrei ist, wenn der jeweils mögliche Höchstbetrag in Anspruch genommen wird, siehe:

Vor allem ist es für „junge“ Senioren schwer, Vermögen noch zu Lebzeiten aus der Hand zu geben. Hat man sich dann meist dazu entschlossen, kann oftmals der hohe Wert einer Immobilie nicht mehr zu Lebzeiten mir einer Schenkung abgegolten werden und die Erben müssen mit einer, je nach Wert der Immobilie und der Höhe des Restvermögens, hohen Erbschaftsteuer rechnen.

Jedoch bietet das Gesetz hier einen Ausweg – zumindest bei Immobilien: So ist das Erben von Immobilien, ebenso die Schenkung, prinzipiell dann steuerfrei, wenn diese Immobilien selbst genutzt werden.

Ehepartner und eingetragene Lebenspartner unterliegen hierbei einer uneingeschränkten Befreiung von der Erbschaftsteuer und Schenkungsteuer, wenn die Immobilie selbst genutzt wird. Die Nutzung muss allerdings mindestens über 10 Jahre erfolgen – sollte die Nutzung, durch einen Verkauf oder Umzug, vorzeitig beendet werden, muss die Erbschaftsteuer bzw. Schenkungsteuer jedoch nachbezahlt werden. Ausgenommen davon ist nur, wer infolge von zwingenden Gründen die Immobilie nicht mehr nutzen kann, z. B. da ein Umzug in ein Pflegeheim erforderlich ist.

Kinder des Erblassers oder Schenkers können ebenfalls Erbschaftsteuer sparen durch Selbstnutzung, allerdings eingeschränkt. Denn unabhängig von der Größe der Immobilie ist nur eine selbstgenutzte Wohnfläche von bis zu 200 qm steuerfrei – und auch nur dann, wenn die Selbstnutzung unverzüglich nach dem Antritt des Erbes oder der Schenkung erfolgt.

Während dies im Falle einer Schenkung noch praxisnah ist, fällt der Einzug in das Haus oder die Wohnung eines Verstorbenen oft sehr viel schwieriger – nicht nur die emotionale Komponente erschwert die unverzügliche Selbstnutzung, sondern oft wohnen Eltern und Kinder nicht mehr am selben Ort, so dass abgewogen werden muss, ob man Erbschaftsteuer sparen will durch die Selbstnutzung, aber dafür berufliche Sicherheit aufgibt, oder doch die „bittere Pille“ in Form der Erbschaftsteuer schluckt.

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