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Höhe der Schenkungsteuer

Wenn man, um seinen Erben die Erbschaftsteuer zu ersparen und so das Vermögen für die Familie zu erhalten, etwas von seinem Vermögen verschenken möchte, so sollte man nicht nur darauf achten, sich auch bei einer Schenkung das Nießbrauchrecht vorzubehalten und die Schenkung an Pflichten zu binden, sondern auch, dass man nicht zuviel verschenkt.

Die Schenkung an sich ist bis zu einem bestimmten Freibetrag kostenlos – wie hoch dieser Freibetrag ist, richtet sich nach dem Verwandtschaftsgrad. So begünstigt der Staat vor allem nahe Verwandte sehr stark, entfernte Verwandte und Freunde stellt er jedoch fast auf eine Stufe und räumt diesen kaum Vorteile ein.

Zwar kann man das Verwandtschaftsverhältnis jederzeit durch eine Adoption oder eine Heirat ändern, aber nicht jeder Schenker ist neben der Weggabe seines Vermögens noch zusätzlich gewillt, die Familienverhältnisse so radikal zu verändern.

Die Freibeträge staffeln sich wie folgt nach der Steuerklasse:

Für Steuerklasse 1 gilt ein Freibetrag für:
– Ehepartner und eingetragene Lebenspartner: bis zu 500.000 Euro,
– Kinder und Stiefkinder: bis zu 400.000 Euro,
– Kindeskinder, falls Elternteil (Blutlinie) verstorben: bis zu 400.000 Euro,
– Enkel bis zu 200.000 Euro,

Für Steuerklasse 2 und 3 gilt ein Freibetrag von 20.000 Euro. Zur Steuerklasse 2 gehören steuerlich entfernte Verwandte wie etwa Geschwister, Eltern, Neffen und Nichten oder geschiedene Partner und zur Steuerklasse 3 Lebensgefährten oder Freunde.

Diese Freibeträge gelten jeweils für 10 Jahre – das heißt: Solle man seinem Kind Vermögen bis zu 400.000 Euro schenken, so ist dies zwar zunächst steuerfrei, aber erst nach dem Ablauf von 10 Jahren kann man ihm erneut etwas steuerfrei schenken.

Nach der Steuerklasse richtet sich auch die Höhe der Schenkungsteuer. Die Schenkungsteuer fällt nur nach Abzug des Freibetrages für das darüber hinausgehende Vermögen an.

In Steuerklasse 1 beträgt die Schenkungsteuer:
– bis zu einem Vermögen von 75.000 Euro: 7 %,
– bis zu einem Vermögen von 300.000 Euro: 11 %,
– bis zu einem Vermögen von 600.000 Euro: 15 %,
– bis zu einem Vermögen von 6.000.000 Euro: 19 %,
– bis zu einem Vermögen von 13.000.000 Euro: 23 %,
– bis zu einem Vermögen von 26.000.000 Euro: 27 %,
– ab einem Vermögen von 26.000.000 Euro: 30 %.

In Steuerklasse 2 beträgt die Schenkungsteuer:
– bis zu einem Vermögen von 75.000 Euro: 15 %,
– bis zu einem Vermögen von 300.000 Euro: 20 %,
– bis zu einem Vermögen von 600.000 Euro: 25 %,
– bis zu einem Vermögen von 6.000.000 Euro: 30 %,
– bis zu einem Vermögen von 13.000.000 Euro: 35 %,
– bis zu einem Vermögen von 26.000.000 Euro: 40 %,
– ab einem Vermögen von 26.000.000 Euro: 43 %.

In Steuerklasse 3 beträgt die Schenkungsteuer:
– bis zu einem Vermögen von 75.000 Euro: 30 %,
– bis zu einem Vermögen von 300.000 Euro: 30 %,
– bis zu einem Vermögen von 600.000 Euro: 30 %,
– bis zu einem Vermögen von 6.000.000 Euro: 30 %,
– bis zu einem Vermögen von 13.000.000 Euro: 50 %,
– bis zu einem Vermögen von 26.000.000 Euro: 50 %,
– ab einem Vermögen von 26.000.000 Euro: 50 %.

An einem Beispiel: Hans schenkt seinem Sohn Fritz ein Haus und Grundstück im Wert von 500.000 Euro – als Sohn hat Fritz einen Freibetrag von 400.000 Euro und fällt in Steuerklasse 1. Er muss somit 100.000 Euro zu 11 % versteuern, also 11.000 Euro Schenkungsteuer zahlen.

Um das zu umgehen, kann Hans Fritz entweder nur einen Teil des Hauses schenken, z. B. im Wert von 400.000 Euro und nach Ablauf von 10 Jahren den Rest – oder er schenkt den anderen Teil dem Sohn oder der Frau von Fritz.

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