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Steuererklärung: Antrag auf Fristverlängerung

Das Jahr endet, die Monate gehen ins Land – und schon wieder steht mit dem 31.05. der Stichtag für die Abgabe der Steuererklärung ins Haus und man hat wieder nichts fertig. Statt panisch in wenigen Stunden alles zusammenzusuchen um dann festzustellen, dass die Hälfte fehlt, weil „der Arbeitgeber, und die Bank, usw. noch nicht …“, sollte schleunigst ein sogenannter Antrag auf Fristverlängerung beim Finanzamt eingereicht werden, um sich den noch benötigten Aufschub möglicherweise sichern zu können.

Antrag auf Fristverlängerung – Formular?

Wer einen Antrag auf Fristverlängerung stellen möchte und sich wundert, dass er weder in der Formularauslage des Finanzamtes fündig wird, noch etwas zum Download beim Finanzamt findet muss nicht verzweifeln – denn ein solches Formular gibt es nicht. Antrag auf Fristverlängerung Formular

Der Antrag auf Fristverlängerung für die Abgabe der Steuererklärung / Einkommensteuererklärung kann formlos, das heißt ohne dass ein bestimmtes Formular genutzt werden muss, beim Finanzamt eingereicht werden. Wichtig ist nur, dass das Schreiben ausreichend aussagekräftig ist – also erkennbar ist, wer was von wem seit wann will – und entsprechend begründet werden sollte.

Denn: Es gibt keinen Anspruch auf Fristverlängerung oder dass bei einem eingereichtem Antrag auf Fristverlängerung mögliche Sanktionen wie Verspätungszuschläge entfallen. Ob Fristverlängerung gewährt wird (oder nicht) liegt einzig und allein im Ermessen des Finanzamtes bzw. zuständigen Sachbearbeiters.
Wichtig: Man sollte dem Finanzamt ausreichend und nachvollziehbar darlegen, warum man die gesetzte Frist nicht einhalten kann. Ein reines „keine Lust, keine Zeit“ mag zwar oft den tatsächlichen Gegebenheiten entsprechen, jedoch werden nur die wenigsten Sachbearbeiter dies nicht als ausreichenden Grund würdigen.

Kann die Steuererklärung jedoch aufgrund noch fehlender Nachweise oder ausstehender Dokumente Dritter (z. B. seitens der Bank) nicht rechtzeitig bzw. vollständig eingereicht werden, so kann dies eher als triftiger Grund berücksichtigt werden.

Maximale Fristverlängerung

Wie hoch die Fristverlängerung nach § 109 AO ausfällt kann nicht sicher im Vorfeld gesagt werden. Generell ist auch dies Ermessensfrage, jedoch ist eine Fristverlängerung bis zum 30.09. bzw. bis zum 31.12. des Jahres – bei Gewinnen aus Land- und Forstwirtschaft bei Steuerpflichtigen mit einem abweichendem Wirtschaftsjahr sogar der 31.03. des Folgejahres – üblich, jedoch besteht auch hier kein Anspruch!

Wem eine Fristverlängerung gewährt wird sollte sich, auch bei sehr langen Fristverlängerungen, nicht (wieder) zurücklehnen und abwarten, denn nach einer bereits gewährten Fristverlängerung versteht das Finanzamt keinen Spaß mehr.

Mögliche Sanktionen bei Verspätung

Sollte einem Antrag auf Fristverlängerung nicht entsprochen werden, kann dies seitens des Finanzamtes mit einem Verspätungszuschlag bestraft werden. Dessen Höhe kann bis zu 10 % des vom Finanzamt festgesetzten Messbetrages / festgesetzten Steuer betragen und bis zu 25.000 Euro betragen.

Vor allem bei fehlenden Voranmeldungen für die Umsatzsteuer und Lohnsteuer ist ein Verspätungszuschlag eher die Regel statt die Ausnahme und eine Sanktion dieser Art kann, falls es sich nicht um betriebliche Ausgaben handelt, auch nicht von der Steuer abgesetzt werden.

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